Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Flämische Region, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Mittel , Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel , ... (mehr)
Art. 81quinquies.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 2014 werden folgende Beträge von ihren jeweiligen Mitteln abgezogen:
1. von den Mitteln für die Flämische Region: 104.835.061 EUR,
2. von den Mitteln für die Wallonische Region: 53.325.028 EUR,
3. von den Mitteln für die Region Brüssel-Hauptstadt: 17.728.103 EUR,
4. von den Mitteln für die Flämische Gemeinschaft: 46.331.615 EUR,
5. von den Mitteln für die Französische Gemeinschaft: 25.259.550 EUR,
6. von den Mitteln für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 2.067.211 EUR.
Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden ab dem 1. Juli 2014 von folgenden Mitteln abgezogen:
1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden,
2. für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden,
3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden.
§ 2. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die in Artikel 40quinquies erwähnten Mittel der Flämischen Gemeinschaft um einen Betrag von 1.205.046 EUR verringert.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Die Verringerung der Mittel wird definitiv beendet, sobald die Personalmitglieder des geschlossenen Zentrums für Jugendliche von Tongern nicht mehr vollständig oder teilweise als föderale Personalmitglieder in diesem geschlossenen Zentrum beschäftigt sind, und spätestens am 31. Dezember 2018. Der König kann nach Konzertierung mit der Regierung der in Absatz 1 erwähnten Behörde durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass diese Verringerung im Laufe eines anderen Haushaltsjahres endet, und gegebenenfalls für dieses Haushaltsjahr einen Betrag pro rata temporis festlegen.