| Art. 81quater. |
| Für das Steuerjahr 2015 und die darauffolgenden Steuerjahre gelten folgende Regeln, bis die Regionen ihre eigenen Regeln für die regionalen Zuschlaghundertstel sowie für jede regionale Steuererhöhung, -senkung, -ermäßigung oder -gutschrift erstellt haben: |
| 1. Die regionalen Zuschlaghundertstel entsprechen der Bruchzahl, deren Zähler der in Artikel 5/2 § 1 festgelegte Autonomiefaktor ist und dessen Nenner der Faktor 1 weniger den Autonomiefaktor ist. Die regionalen Zuschlaghundertstel werden in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht. |
| 2. Die regionalen Steuerermäßigungen und -gutschriften mit Bezug auf die in Artikel 5/5 § 4 erwähnten Ausgaben sind die Ermäßigungen und Gutschriften, wie sie in den am 30. Juni 2014 bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften aufgenommen sind. |
| 3. In Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 2 ist der Saldo der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen, der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und die regionalen Steuererhöhungen angerechnet werden kann, auf den Saldo der föderalen Steuer nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen anrechenbar. |
| Jede Region bringt das Steuersystem mit Bezug auf die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben, die mit ab dem 1. Januar 2015 geschlossenen Verträgen zusammenhängen, mit dem in Artikel 5/6 § 1 erwähnten Progressionsgrundsatz in Einklang. Die bestehenden Steuerermäßigungen, die den in Artikel 5/6 § 1 und § 3 erwähnten Regeln nicht entsprechen und von einer Region nicht vor dem 1. Januar 2015 mit diesen Regeln in Einklang gebracht werden, werden zu diesem Datum in der betreffenden Region in eine Steuerermäßigung zu einem Satz von 45 % umgewandelt. |