| Art. 81ter. |
| Der Rechnungshof verfasst: |
| 1. für den 31. Dezember 2016 auf der Grundlage der Informationen, die ihm zu diesem Zweck spätestens für den 31. Oktober 2016 vom Minister der Finanzen übermittelt worden sind, einen Bericht, der den Betrag der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben - ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist - sowie deren Verteilung pro Region für das Steuerjahr 2015 enthält, |
| 2. für den 30. April 2017 auf der Grundlage der Informationen, die ihm zu diesem Zweck spätestens für den 1. März 2017 vom Minister der Finanzen übermittelt worden sind, einen Bericht, der den Betrag des in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 erwähnten Nenners enthält. |