Art. 81bis.
Beschlüsse, die die Organe der Föderalbehörde zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Angelegenheiten gefasst haben, die den Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugewiesen sind, gelten als von den in diesen Angelegenheiten zuständig gewordenen Organen der Regionen in ihrem jeweiligen Bereich gefasst.
Die Mittel, die 1993 jeder Region aufgrund des vorliegenden Gesetzes übertragen werden, werden um den Betrag der entsprechenden Ausgaben, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getätigt wurden, verringert, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der Föderalbehörde bleiben. Der König legt diese Verringerungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Absprache mit den betreffenden Regierungen fest.