| Die Mittel, die 1993 jeder Region aufgrund des vorliegenden Gesetzes übertragen werden, werden um den Betrag der entsprechenden Ausgaben, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getätigt wurden, verringert, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der Föderalbehörde bleiben. Der König legt diese Verringerungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Absprache mit den betreffenden Regierungen fest. |