Art. 80.
Der König kann nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sind, mit der neuen Nummerierung in Einklang bringen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen,
4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei das Ergebnis zu verändern.
Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Sondergesetz bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen.
Sie tritt in Kraft am Datum ihrer Bestätigung durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz.