| Art. 80. |
| Der König kann nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise koordinieren. |
| Zu diesem Zweck kann Er: |
| 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
| 2. die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sind, mit der neuen Nummerierung in Einklang bringen, |
| 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, |
| 4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei das Ergebnis zu verändern. |
| Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Sondergesetz bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen. |
| Sie tritt in Kraft am Datum ihrer Bestätigung durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz. |