| Art. 77. |
| § 1. Unbeschadet des Artikels 75 ist die Föderalbehörde während des Jahres 1989 ermächtigt, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Regierungen der Gemeinschaften und der Regionen die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben vorzunehmen, die die Regierungen in Bezug auf die neuen Befugnisse beschlossen haben, die den Gemeinschaften und den Regionen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen wurden. |
| Während dieses Zeitraums ist die Föderalbehörde ermächtigt, den Gemeinschaften und den Regionen zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten provisorischen Haushaltsmittel Dotationen zuzuführen, die den 1988 zugeführten Dotationen entsprechen und auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 1988 angeglichen worden sind. |
| Die 1989 aufgrund des vorliegenden Gesetzes der betreffenden Gemeinschaft oder Region zu übertragenden Mittel werden um den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben und der in Absatz 2 erwähnten Zuführungen verringert. |
| Die Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Ermächtigung werden durch eine Vereinbarung zwischen der Föderalregierung und jeder Regierung festgelegt. Die Vereinbarung wird dem zuständigen Parlament unverzüglich mitgeteilt. Diese Ermächtigung hört auf, zu bestehen, sobald das Dekret oder die Ordonnanz zur Billigung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder der Region, der die betreffende Regierung angehört, in Kraft getreten ist. |
| § 2. Unbeschadet des Artikels 75 ist die Föderalbehörde während des Jahres 2002 ermächtigt, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Gemeinschafts- und Regionalregierungen die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben vorzunehmen, die die Regierungen in Bezug auf die neuen Befugnisse beschlossen haben, die den Gemeinschaften und den Regionen ab dem 1. Januar 2002 durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen wurden. |
| § 3. Als Übergangsmaßnahme nimmt die Föderalbehörde in Abweichung von Artikel 75 während des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Gemeinschaften, der Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Ausgabenverpflichtungen, -anweisungen und -feststellungen vor, die sich aus der Anwendung der Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse mit Bezug auf die neuen Befugnisse ergeben, die den Gemeinschaften, den Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform übertragen worden sind. |
| Keine Dekrete, keine in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regeln, keine Erlasse und keine Beschlüsse, deren Ausführung direkte oder indirekte Auswirkungen haben könnte auf die Ausgaben, die gemäß Absatz 1 von der Föderalbehörde oder von einer föderalen Einrichtung, die durch die in Absatz 1 erwähnten Gesetze und Verordnungen mit Befugnissen ausgestattet worden ist, übernommen werden, können vor dem 1. Januar 2015 in Kraft treten, wenn sie nicht vorab dem Finanzinspektor, der bei dem für diese Ausgaben zuständigen Föderalminister oder bei der für diese Ausgaben zuständigen föderalen Einrichtung akkreditiert worden ist, zwecks Berichterstattung vorgelegt worden sind. In dem Bericht, den der Finanzinspektor binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags vorlegt, gibt er eine Schätzung des Betrags der direkten oder indirekten Auswirkungen ab, die das Dekret, die in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel, der Erlass oder der Beschluss auf diese Ausgaben, wie sie im Haushaltsplan der Föderalbehörde oder der betreffenden föderalen Einrichtung vorgesehen sind, haben könnte. |
| Die in Absatz 2 erwähnte Stellungnahme wird der betreffenden Regierung oder dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission sowie dem für den Haushalt zuständigen Föderalminister und dem für die Finanzen zuständigen Föderalminister übermittelt. Der Minister des Haushalts und der Minister der Finanzen legen nach Konzertierung mit der betreffenden Regierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf der Grundlage des Berichts des Finanzinspektors den vorläufigen, je nach Fall positiven oder negativen Betrag fest, der auf die in Artikel 54 erwähnten Vorschüsse, die der betreffenden Körperschaft für das Jahr 2014 noch zu zahlen sind, angerechnet wird. |
| Am Ende des Haushaltsjahres 2014 wird der Betrag der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf dieses Haushaltsjahr durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, auf der Grundlage des Berichts des Finanzinspektors und nach Konzertierung mit der betreffenden Regierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission festgelegt. Dieser Betrag wird nach Abzug des in Absatz 3 erwähnten vorläufigen Betrags als positiver oder negativer Betrag in den in Artikel 54 erwähnten Saldo des Steuerertrags, der der betreffenden Körperschaft zugewiesen wird, einbezogen. |