Stichwörter:Flämische Region, Wiedereinstellung, Region Brüssel-Hauptstadt, Wiederbeschäftigung, Region, Wiederbeschäftigung, Wallonische Region, Wiedereinstellung
Art. 76.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 übernimmt jede Region die Verpflichtungen des Staates bezüglich der Projekte und Vereinbarungen zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses für vor diesem Datum des Inkrafttretens beschäftigte und auf ihrem Gebiet ansässige Arbeitnehmer gebilligt worden sind. Jede Region erhält für diese Arbeitnehmer den in Artikel 35 § 1 erwähnten Betrag.