Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Ausgaben für Verwaltungsdienste , Flämische Region, Ausgaben für Verwaltungsdienste , Französische Gemeinschaft, Ausgaben für Verwaltungsdienste, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Ausgaben für Verwaltungsdienstleistungen, Region Brüssel-Hauptstadt, Ausgaben für Verwaltungsdienste, ... (mehr)
Art. 75
§ 1. Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Gemeinschaften, den Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen werden, werden zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die [Föderalbehörde] behält zu diesem Zweck von den an die Gemeinschaften und Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.
Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden Regierungen oder mit dem Vereinigten Kollegium durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Vorliegender Paragraph hört spätestens am 31. Dezember 1990 auf, anwendbar zu sein, was die Verwaltungsdienste betrifft.
§ 1bis. Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen übernommen werden, werden zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.
Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Vorliegender Paragraph hört spätestens am 31. Dezember 1994 auf, anwendbar zu sein, was die Verwaltungsdienste betrifft.
§ 1ter. Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen und den Gemeinschaften übernommen werden, werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Gemeinschaften und Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.
Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
§ 1quater. Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen, den Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen werden, werden während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 2015 endet, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Regionen, die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.
Diese Einbehaltungen werden nach Konzertierung mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
§ 2. Die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission tragen zur Finanzierung der ihnen zu übertragenden Einrichtungen öffentlichen Interesses bei, solange diese nicht effektiv übertragen worden sind.
Wenn keine Einigung über diese Beiträge erzielt wird und die betreffende Einrichtung den Aufsichtsminister darüber informiert, werden diese Beiträge nach Absprache mit den betreffenden Regierungen oder mit dem Vereinigten Kollegium durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. In diesem Fall ist § 1 Absatz 1 und 2 anwendbar.
§ 3. In Abweichung von § 2 Absatz 1 übernimmt der Staat die Schulden des durch den Königlichen Erlass Nr. 208 vom 23. September 1983 geschaffenen Hilfsfonds zur finanziellen Sanierung der Gemeinden, die den als uneintreibbar angesehenen Schuldforderungen entsprechen, die der Fonds aufgrund der in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Vereinbarungen gegen die Gemeinden und gegen die Brüsseler Agglomeration hat. Ein nach Absprache mit den Regionalregierungen im Ministerrat beratener Königlicher Erlass legt die Berechnungsweise fest und veranschlagt die Schuldforderungen.
Für die Schulden, die den eintreibbaren Schuldforderungen des Fonds entsprechen, legt ein nach Absprache mit den Regionalregierungen im Ministerrat beratener Königlicher Erlass die Modalitäten für die Übernahme der Verpflichtungen des Fonds durch die jeweilige Region sowie die Modalitäten für die Übertragung der Rechte an die jeweilige Region fest.
§ 4. In Abweichung von § 2 kann der König nach Absprache mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regie der Luftfahrtwege unter den Bedingungen, die Er festlegt, damit beauftragen, während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Defizite oder einen Teil der Defizite der regionalen öffentlichen Flughäfen und Flugplätze zu übernehmen.
Der König kann unter denselben wie den im vorhergehenden Absatz festgelegten Bedingungen die Regie der Luftfahrtwege damit beauftragen, während einer bestimmten Zeit bestimmte Investitionen in den regionalen öffentlichen Flughäfen und Flugplätzen zu übernehmen.