| Für das Haushaltsjahr 1989 werden die Finanzmittel, die der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund des vorliegenden Gesetzes zukommen, um den Gesamtbetrag der Summen verringert, die die Minister, die für die personenbezogenen Angelegenheiten, welche aufgrund von Artikel 59bis § 4bis der Verfassung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, zuständig sind, bis zur Einrichtung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums als solche angewiesen haben. |