Art. 74.
Für das Haushaltsjahr 1989 werden die Finanzmittel, die der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund des vorliegenden Gesetzes zukommen, um den Gesamtbetrag der Summen verringert, die die Minister, die für die personenbezogenen Angelegenheiten, welche aufgrund von Artikel 59bis § 4bis der Verfassung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, zuständig sind, bis zur Einrichtung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums als solche angewiesen haben.
Dieser Betrag wird binnen fünfzehn Tagen nach Einsetzung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt, der aufgrund der Stellungnahme des Vereinigten Kollegiums ergangen ist.