| Art. 73. |
| § 1. Die Restbeträge, die am 31. Dezember 1988 als Zahlungsmittel auf jedem der Artikel des Sonderabschnitts des Haushaltsplans der Gemeinsamen Kulturellen Angelegenheiten und des Haushaltsplans des Unterrichtswesens des französischen Systems, des niederländischen Systems und des gemeinsamen Sektors beider Systeme, einschließlich der für das laufende Jahr vorgesehenen, aber nicht verwendeten Speisung, verfügbar sind, werden den Gemeinschaften zugeteilt, sofern diese Restbeträge sich auf Angelegenheiten beziehen, die in ihre Zuständigkeit fallen. |
| Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übernehmen die Gemeinschaften insbesondere die Verpflichtungen bezüglich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Haushaltsplanartikel. |
| § 2. Von dem Betrag, für den der Nationale Garantiefonds für Schulgebäude gemäß Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen eine Anleihengenehmigung mit Staatsgarantie und Zinszuschüssen gewähren kann, verfällt der Teil, der am 31. Dezember 1988 nicht verwendet oder für den keine prinzipielle Zusage erteilt worden ist. |
| Stattdessen wird jeder Gemeinschaft für jedes der Jahre 1989 bis 1998 ein Haushaltsmittelbetrag gewährt, der 5,28 % ihres nominalen Anteils am verfallenen Betrag entspricht. |
| § 3. Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 22 § 1, § 1bis und § 2 desselben Gesetzes vom 29. Mai 1959 eingegangenen Verpflichtungen zu Lasten des Staates bleiben vollständig zu seinen Lasten. |
| § 4. Die Bestimmungen desselben Gesetzes vom 29. Mai 1959 sind unwirksam in dem Maße, wie sie die Speisung der Fonds bestimmen, die sie einrichten. |