Art. 71.
§ 1. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes sind die geltenden Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle des Rechnungshofes und der Kontrolle über die Gewährung und die Verwendung von Zuschüssen sowie die Bestimmungen in Sachen Staatsbuchführung, unbeschadet der Bestimmung in § 2, was den Artikel 32bis des Gesetzes vom 28. Juni 1963 zur Abänderung und Ergänzung der Gesetze über die Staatsbuchführung betrifft, auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar.
§ 2. Bis zur Organisation einer in Artikel 51 erwähnten Verwaltungs- und Haushaltskontrolle sind die in Artikel 32bis desselben Gesetzes vom 28. Juni 1963 erwähnten Bestimmungen auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar.
§ 3. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, was die Art und Weise der Ausübung der Kontrolle des Rechnungshofes betrifft, auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeinschaften und den Regionen abhängen, entsprechend anwendbar.