Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Familienzulagen, Französische Gemeinschaft, Familienzulagen, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Familienzulagen, Gemeinschaft, Familienzulagen
Art. 68quinquies.
§ 1. Solange die Föderalbehörde oder die Einrichtungen, die von ihr abhängen, gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen wahrnehmen, übernimmt jede Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, jede für ihren Bereich, deren Kosten.
Die Gesamtkosten für die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen belaufen sich auf 214.296.029 EUR. Diese Kosten gehen zu Lasten jeder Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zu deren Gunsten die Föderalbehörde oder die Einrichtungen, die von ihr abhängen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen übernehmen, und zwar nach dem Verhältnis der Anzahl Kinder von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in den Bevölkerungsregistern der Gemeinden des Sprachgebiets, in dem die betreffende Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ihre Befugnis in Sachen Familienbeihilfen ausübt, eingetragen sind, zu der Anzahl Kinder von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die an diesem Datum in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind.
Der so festgelegte Betrag wird jährlich auf die wie in Artikel 47/5 § 4 festgelegte Weise der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
§ 2. Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, getätigt werden und zu Lasten der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission gehen, werden jährlich auf die jeweiligen in den Artikeln 47/5 und 47/8 erwähnten Dotationen dieser Körperschaften angerechnet.
Für die in Artikel 54 vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben Rechnung getragen.
§ 3. Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Vergütung beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 desselben Sondergesetzes erwähnten Pflegeleistungen. Sie ist von der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zu zahlen, je nachdem, ob die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer Gemeinde des französischen Sprachgebiets, des niederländischen Sprachgebiets oder des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind. Diese Vergütung wird von den jeweiligen in Artikel 47/7 erwähnten Dotationen abgezogen.