Stichwörter:Entwicklungshilfe , Flämische Gemeinschaft, Mittel der Entwicklungshilfe , Flämische Region, Mittel der Entwicklungshilfe , Französische Gemeinschaft, Mittel für die Entwicklungshilfe, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel der Entwicklungshilfe , ... (mehr)
Art. 68quater.
Auf der Grundlage der entsprechenden Mittel, wie vorgesehen im Haushaltsplan 2001, und nach den verschiedenen Verteilerschlüsseln für die Gemeinschaften beziehungsweise die Regionen, wie diese aus dem vorliegenden Sondergesetz abgeleitet werden können, werden die für die Übertragung der Befugnisse in Sachen Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Finanzmittel übertragen. Die in Artikel 6ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Arbeitsgruppe, wie eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften, bereitet diese Übertragung vor.