Stichwörter:Region, Dotation Steuerdienste
Art. 68ter.
Ab dem Haushaltsjahr, in dem die Region den Dienst der in Absatz 2 erwähnten Steuern gewährleistet, und frühestens ab dem Haushaltsjahr 2004 wird jährlich eine Dotation in den Haushaltsplan des Ministeriums der Finanzen für die betreffende Region eingetragen. Diese Dotation entspricht dem in Anwendung der Absätze 2 und 3 für die betreffende Steuer festgelegten Kostpreis und wird nur weitergeleitet, sofern die Region das Personal der betreffenden Verwaltungsdienste übernommen hat.
Der gesamte Kostpreis des Dienstes der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern wird vor dem 31. Dezember 2003 nach vorheriger Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen per Gesetz festgelegt. Dieser gesamte Kostpreis wird pro Steuer als Mittelwert des für die Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001 festgelegten und vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten Kostpreises berechnet.
Das Verhältnis wird bestimmt zwischen dem in Anwendung von Absatz 2 ermittelten gesamten Kostpreis und dem Gesamtbetrag der in den drei Regionen lokalisierten Einnahmen aus der betreffenden Steuer. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder Region lokalisierten Einnahmen aus der betreffenden Steuer angewandt. Die in vorliegendem Absatz erwähnten Einnahmen werden, nachdem eventuelle Tarifunterschiede zwischen den Regionen neutralisiert worden sind, als Mittelwert der Einnahmen der Haushaltsjahre 1999 bis einschließlich 2001, die vorab in Preisen von 2002 ausgedrückt worden sind, berechnet.
Der in Anwendung von Absatz 3 ermittelte Betrag pro Steuer und pro Region wird ab dem Haushaltsjahr 2003 jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.