Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Verantwortlichkeitsbeitrag zu den Beamtenrenten, Französische Gemeinschaft, Sensibiliserungsbeitrag Beamtenrenten, Französische Gemeinschaftskommission, Sensibilisierungsbeitrag Beamtenrenten, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Sensibilisierungsbeitrag Bemantenrenten , Region Brüssel-Hauptstadt, Sensibilisierungsbeitrag Beamtenrenten , ... (mehr)
Art. 65quinquies.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden Haushaltsjahre sind die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Französische Gemeinschaftskommission und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission verpflichtet, einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu zahlen.
Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 werden die Verantwortlichkeitsbeiträge wie folgt bestimmt:
1. für die Flämische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle:
2015 84.463.244 EUR
2016 93.781.301 EUR
2017 103.099.358 EUR
2018 112.417.416 EUR
2019 121.735.473 EUR
2020 131.053.530 EUR
2. für die Französische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle:
2015 55.938.253 EUR
2016 62.109.209 EUR
2017 68.280.166 EUR
2018 74.451.122 EUR
2019 80.622.079 EUR
2020 86.793.035 EUR
für die Wallonische Region: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle:
2015 3.881.061 EUR
2016 4.309.074 EUR
2017 4.737.087 EUR
2018 5.165.101 EUR
2019 5.593.114 EUR
2020 6.021.127 EUR
für die Region Brüssel-Hauptstadt: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle:
2015 766.156 EUR
2016 850.541 EUR
2017 934.926 EUR
2018 1.019.310 EUR
2019 1.103.695 EUR
2020 1.188.080 EUR
für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle:
2015 30.292 EUR
2016 33.553 EUR
2017 36.814 EUR
2018 40.075 EUR
2019 43.336 EUR
2020 46.597 EUR
für die Französische Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle:
2015 142.186 EUR
2016 157.675 EUR
2017 173.164 EUR
2018 188.652 EUR
2019 204.141 EUR
2020 219.630 EUR
Ab dem Haushaltsjahr 2021 wird der Verantwortlichkeitsbeitrag pro Körperschaft bestimmt, indem ein Prozentsatz auf die von der betreffenden Körperschaft im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres gezahlte Lohnsumme angewandt wird.
Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz wird wie folgt festgelegt:
1. für das Haushaltsjahr 2021: auf 3/10 des Prozentsatzes des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss.
2. Für die Haushaltsjahre 2022 bis einschließlich 2027 wird der Zähler der Bruchzahl in Nr. 1 jährlich um eine Einheit erhöht.
3. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entspricht der Beitragsprozentsatz dem Prozentsatz des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss.
§ 2. Die zu berücksichtigenden Lohnsummen sind diejenigen, die dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Abzug unterliegen.
Für die Festlegung der in § 1 Absatz 3 erwähnten Lohnsumme wird die Gesamtheit der im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gezahlten Gehälter und Pensionen berücksichtigt.
§ 3. Ab dem Haushaltsjahr 2021 legt der König jährlich nach Konzertierung mit den Regierungen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag des Verantwortlichkeitsbeitrags, den jede Körperschaft für das laufende Haushaltsjahr zahlen muss, fest.
Spätestens am 1. März, der dem Kalenderjahr folgt, teilen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften dem Föderalminister der Finanzen den Betrag der in § 2 erwähnten Lohnsumme mit.
§ 4. Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge und die in § 3 festgelegten Beträge werden abgezogen:
1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden,
2. für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden,
3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den in den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln,
4. für die Französische Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65bis erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden.