| Art. 65quinquies. |
| § 1. Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden Haushaltsjahre sind die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Französische Gemeinschaftskommission und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission verpflichtet, einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu zahlen. |
| Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 werden die Verantwortlichkeitsbeiträge wie folgt bestimmt: |
| 1. für die Flämische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: |
| 2015 84.463.244 EUR |
| 2016 93.781.301 EUR |
| 2017 103.099.358 EUR |
| 2018 112.417.416 EUR |
| 2019 121.735.473 EUR |
| 2020 131.053.530 EUR |
| 2. für die Französische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: |
| 2015 55.938.253 EUR |
| 2016 62.109.209 EUR |
| 2017 68.280.166 EUR |
| 2018 74.451.122 EUR |
| 2019 80.622.079 EUR |
| 2020 86.793.035 EUR |
| für die Wallonische Region: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: |
| 2015 3.881.061 EUR |
| 2016 4.309.074 EUR |
| 2017 4.737.087 EUR |
| 2018 5.165.101 EUR |
| 2019 5.593.114 EUR |
| 2020 6.021.127 EUR |
| für die Region Brüssel-Hauptstadt: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: |
| 2015 766.156 EUR |
| 2016 850.541 EUR |
| 2017 934.926 EUR |
| 2018 1.019.310 EUR |
| 2019 1.103.695 EUR |
| 2020 1.188.080 EUR |
| für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: |
| 2015 30.292 EUR |
| 2016 33.553 EUR |
| 2017 36.814 EUR |
| 2018 40.075 EUR |
| 2019 43.336 EUR |
| 2020 46.597 EUR |
| für die Französische Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: |
| 2015 142.186 EUR |
| 2016 157.675 EUR |
| 2017 173.164 EUR |
| 2018 188.652 EUR |
| 2019 204.141 EUR |
| 2020 219.630 EUR |
| Ab dem Haushaltsjahr 2021 wird der Verantwortlichkeitsbeitrag pro Körperschaft bestimmt, indem ein Prozentsatz auf die von der betreffenden Körperschaft im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres gezahlte Lohnsumme angewandt wird. |
| Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz wird wie folgt festgelegt: |
| 1. für das Haushaltsjahr 2021: auf 3/10 des Prozentsatzes des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss. |
| 2. Für die Haushaltsjahre 2022 bis einschließlich 2027 wird der Zähler der Bruchzahl in Nr. 1 jährlich um eine Einheit erhöht. |
| 3. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entspricht der Beitragsprozentsatz dem Prozentsatz des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss. |
| § 2. Die zu berücksichtigenden Lohnsummen sind diejenigen, die dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Abzug unterliegen. |
| Für die Festlegung der in § 1 Absatz 3 erwähnten Lohnsumme wird die Gesamtheit der im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gezahlten Gehälter und Pensionen berücksichtigt. |
| § 3. Ab dem Haushaltsjahr 2021 legt der König jährlich nach Konzertierung mit den Regierungen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag des Verantwortlichkeitsbeitrags, den jede Körperschaft für das laufende Haushaltsjahr zahlen muss, fest. |
| Spätestens am 1. März, der dem Kalenderjahr folgt, teilen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften dem Föderalminister der Finanzen den Betrag der in § 2 erwähnten Lohnsumme mit. |
| § 4. Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge und die in § 3 festgelegten Beträge werden abgezogen: |
| 1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, |
| 2. für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, |
| 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den in den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln, |
| 4. für die Französische Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65bis erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden. |