Stichwörter:Flämische Gemeinschaftskommission, Mittel, Französische Gemeinschaftskommission, Mittel
Art. 65ter.
Der Betrag, der jährlich in Anwendung von Artikel 65bis errechnet wird, wird 2012, 2013, 2014 und 2015 jedes Jahr um einen zusätzlichen Betrag von 10 Millionen EUR erhöht. Diese zusätzlichen Beträge werden auf die auf der Grundlage von Artikel 65bis für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 berechneten Beträge kumulativ hinzugerechnet und entwickeln sich ab dem Jahr, das ihrer Hinzurechnung zum Basisbetrag folgt, nach den im selben Artikel vorgesehenen Mechanismen.