| Art. 65bis. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden der Französischen Gemeinschaftskommission und der Flämischen Gemeinschaftskommission, die in Artikel 60 Absatz 2 und 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgesehen sind, Sondermittel zu Lasten der Föderalbehörde gewährt. Der Basisbetrag dieser Mittel beläuft sich auf 24.789.352,48 EUR. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird dieser Basisbetrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. |
| Diese Mittel bestehen aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen. |
| Dieser Betrag geht zu 80 % an die Französische Gemeinschaftskommission und zu 20 % an die Flämische Gemeinschaftskommission. |