Stichwörter:Flämische Gemeinschaftskommission, Mittel, Französische Gemeinschaftskommission, Mittel
Art. 65bis.
Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden der Französischen Gemeinschaftskommission und der Flämischen Gemeinschaftskommission, die in Artikel 60 Absatz 2 und 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgesehen sind, Sondermittel zu Lasten der Föderalbehörde gewährt. Der Basisbetrag dieser Mittel beläuft sich auf 24.789.352,48 EUR.
Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird dieser Basisbetrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Diese Mittel bestehen aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen.
Dieser Betrag geht zu 80 % an die Französische Gemeinschaftskommission und zu 20 % an die Flämische Gemeinschaftskommission.