| Art. 65. |
| § 1. Die Finanzierung des Haushalts der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission für die Ausübung der Befugnisse, die in Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind, erfolgt durch: |
| 1. in § 3 erwähnte eigene nichtsteuerliche Mittel, |
| 2. für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014: eine Dotation zu Lasten des Haushalts der Föderalbehörde, deren Betrag gemäß § 4 bestimmt wird, |
| 2/1. ab dem Haushaltsjahr 2015: Mittel, die sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammensetzen, |
| 3. Anleihen, |
| 4. gegebenenfalls: eine von der Region Brüssel-Hauptstadt gewährte Dotation. |
| § 2. Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission unterliegt den Bestimmungen von Artikel 49. |
| § 3. Die eigenen nichtsteuerlichen Einnahmen, die mit der Ausübung der in § 1 erwähnten Befugnisse verbunden sind, kommen der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zu. Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann Schenkungen und Legate erhalten. Artikel 54 § 1 Absatz 1 und § 2 sind gegebenenfalls auf diese Einnahmen anwendbar. |
| § 4. Im Staatshaushalt des Jahres 1989 beläuft sich der Gesamthaushaltsmittelbetrag für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnisse auf 2,3817 Milliarden Franken. |
| Dieser Betrag wird für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten. |
| Für die Jahre 1989 und 1990 wird jedoch eine außerordentliche und einmalige Herabsetzung dieses Haushaltsmittelbetrags um 264 beziehungsweise 132 Millionen vorgenommen. |
| Artikel 54 § 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar. |
| § 5. Mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden werden die in Artikel 42 § 1 erwähnten Beträge vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass um die Mittel erhöht, die für die Bezuschussung der Einrichtungen und Organisationen des Privatsektors bestimmt sind, die sich vor dem 30. Juni 1989 für ein einzelgemeinschaftlich geltendes Statut entscheiden. Der König regelt die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung nach Absprache mit den betreffenden Regierungen. |
| Der in § 4 Absatz 1 erwähnte Betrag wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass um einen selben Betrag wie den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag verringert. |
| § 6. Die in § 1 Nr. 2/1 erwähnten Mittel für das Haushaltsjahr 2015 entsprechen dem in Anwendung von § 4 ermittelten Betrag für das Haushaltsjahr 2014, der nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 2015 angeglichen und anschließend um 10.200.000 EUR verringert wird. |
| Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 10.200.000 EUR verringert. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. |
| Der in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz. |