Stichwörter:Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel
Art. 64quinquies.
Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um den Einkommensverlust infolge der Anwesenheit von Beamten internationaler Einrichtungen teilweise auszugleichen.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf:
1. für das Haushaltsjahr 2014: 117 Millionen EUR,
2. für das Haushaltsjahr 2015: 175 Millionen EUR,
3. ab dem Haushaltsjahr 2016: einen Betrag von 159 Millionen EUR, der ab demselben Haushaltsjahr jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wird,
4. ausschließlich für das Haushaltsjahr 2016: den in Nr. 3 erwähnten um 16 Millionen EUR erhöhten Betrag.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen.