| Art. 64quinquies. |
| Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um den Einkommensverlust infolge der Anwesenheit von Beamten internationaler Einrichtungen teilweise auszugleichen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf: |
| 1. für das Haushaltsjahr 2014: 117 Millionen EUR, |
| 2. für das Haushaltsjahr 2015: 175 Millionen EUR, |
| 3. ab dem Haushaltsjahr 2016: einen Betrag von 159 Millionen EUR, der ab demselben Haushaltsjahr jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wird, |
| 4. ausschließlich für das Haushaltsjahr 2016: den in Nr. 3 erwähnten um 16 Millionen EUR erhöhten Betrag. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen. |