Art. 64quater.
§ 1. Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um einen Teil des Einkommensverlusts infolge des Netto-Pendlerstroms auszugleichen.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf:
1. für das Haushaltsjahr 2014: 32 Millionen EUR,
2. für das Haushaltsjahr 2015: 48 Millionen EUR,
3. für das Haushaltsjahr 2016: 49 Millionen EUR,
4. ab dem Haushaltsjahr 2017: 44 Millionen EUR.
§ 2. Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Mittel wird jährlich unter die Flämische Region und die Wallonische Region im Verhältnis zu ihrem Anteil am Netto-Pendlerstrom zur Region Brüssel-Hauptstadt hin aufgeteilt.
Bei dem in Absatz 1 erwähnten Netto-Pendlerstrom handelt es sich um die Addierung des Netto-Pendlertstroms aus der Flämischen Region und des Netto-Pendlerstroms aus der Wallonischen Region.
Es wird davon ausgegangen, dass der Netto-Pendlerstrom aus einer in Absatz 2 erwähnten Region der positiven Differenz entspricht zwischen:
1. der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der betreffenden Region zur Region Brüssel-Hauptstadt hin begeben,
2. der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Region Brüssel-Hauptstadt zur betreffenden Region hin begeben.
Unter der in Absatz 3 erwähnten Anzahl Personen versteht man die zuletzt bekannte Anzahl zum Zeitpunkt der in Artikel 54 erwähnten definitiven Festlegung der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres.
§ 3. Die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge, die zu Lasten der Flämischen Region und der Wallonischen Region gehen, werden von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 35decies für das betreffende Haushaltsjahr gewährt werden, abgezogen.
In Abweichung von Absatz 1 werden die für das Haushaltsjahr 2014 ermittelten Beträge von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 33 gewährt werden, abgezogen.
Die in § 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen.