| Art. 64quater. |
| § 1. Der Region Brüssel-Hauptstadt werden jährlich Mittel gewährt, um einen Teil des Einkommensverlusts infolge des Netto-Pendlerstroms auszugleichen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Mittel belaufen sich auf: |
| 1. für das Haushaltsjahr 2014: 32 Millionen EUR, |
| 2. für das Haushaltsjahr 2015: 48 Millionen EUR, |
| 3. für das Haushaltsjahr 2016: 49 Millionen EUR, |
| 4. ab dem Haushaltsjahr 2017: 44 Millionen EUR. |
| § 2. Die Finanzierung der in § 1 erwähnten Mittel wird jährlich unter die Flämische Region und die Wallonische Region im Verhältnis zu ihrem Anteil am Netto-Pendlerstrom zur Region Brüssel-Hauptstadt hin aufgeteilt. |
| Bei dem in Absatz 1 erwähnten Netto-Pendlerstrom handelt es sich um die Addierung des Netto-Pendlertstroms aus der Flämischen Region und des Netto-Pendlerstroms aus der Wallonischen Region. |
| Es wird davon ausgegangen, dass der Netto-Pendlerstrom aus einer in Absatz 2 erwähnten Region der positiven Differenz entspricht zwischen: |
| 1. der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der betreffenden Region zur Region Brüssel-Hauptstadt hin begeben, |
| 2. der Anzahl Personen, die sich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Region Brüssel-Hauptstadt zur betreffenden Region hin begeben. |
| Unter der in Absatz 3 erwähnten Anzahl Personen versteht man die zuletzt bekannte Anzahl zum Zeitpunkt der in Artikel 54 erwähnten definitiven Festlegung der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres. |
| § 3. Die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge, die zu Lasten der Flämischen Region und der Wallonischen Region gehen, werden von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 35decies für das betreffende Haushaltsjahr gewährt werden, abgezogen. |
| In Abweichung von Absatz 1 werden die für das Haushaltsjahr 2014 ermittelten Beträge von den Mitteln, die ihnen aufgrund von Artikel 33 gewährt werden, abgezogen. |
| Die in § 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen. |