| Art. 64ter. |
| § 1. Eine Einbehaltung auf den Ertrag der Steuer der natürlichen Personen wird dem zweiten Teilfonds zugewiesen, der erwähnt ist in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Schaffung eines Fonds für die Finanzierung der internationalen Rolle und der hauptstädtischen Funktion Brüssels und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2012 beträgt diese Einbehaltung 55 Millionen EUR. |
| Die Ausgaben, darin einbegriffen die Zuschüsse für die Zonen der lokalen Polizei und für die Gemeinden, die zu Lasten des in Absatz 1 erwähnten Fonds getätigt werden können, sind Ausgaben mit Bezug auf die Sicherheit in Zusammenhang mit der Organisation der Europäischen Gipfel in Brüssel sowie Ausgaben mit Bezug auf Sicherheit und Prävention in Zusammenhang mit der internationalen und nationalen hauptstädtischen Funktion Brüssels. |
| § 2. Die regionalen Mitglieder des in Artikel 43 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsausschusses entscheiden nach Stellungnahme der föderalen Mitglieder dieses Ausschusses über die Verwendung der in § 1 erwähnten Mittel. |