Stichwörter:Brüssel (Stadt), Sonderdotation, Region Brüssel-Hauptstadt, Mittel
Art. 64.
§ 1. Der Stadt Brüssel wird eine Sonderdotation gewährt. Der Basisbetrag dieser Dotation beläuft sich auf 2,5654 Milliarden Franken.
§ 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird dieser Betrag jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.
§ 3. Dieser Haushaltsmittelbetrag wird jährlich in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes eingetragen.