| Art. 64. |
| § 1. Der Stadt Brüssel wird eine Sonderdotation gewährt. Der Basisbetrag dieser Dotation beläuft sich auf 2,5654 Milliarden Franken. |
| § 2. Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird dieser Betrag jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten. |
| § 3. Dieser Haushaltsmittelbetrag wird jährlich in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes eingetragen. |