Stichwörter:Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug
Art. 63.
§ 1. Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes zugunsten der Gemeinden eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer befinden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind.
§ 2. Bei diesen Besitztümern handelt es sich um:
1. unbewegliche Güter, die Eigentum eines ausländischen Staates oder einer völkerrechtlichen Organisation sind,
2. unbewegliche Güter, die Alleineigentum oder Miteigentum der Föderalbehörde, einer föderalen gemeinnützigen Einrichtung oder eines föderalen autonomen öffentlichen Unternehmens sind und die für einen öffentlichen Dienst oder für eine gemeinnützige Einrichtung verwendet werden, deren Tätigkeit sich auf das Königreich, eine Gemeinschaft, eine Region oder zumindest eine Provinz erstreckt.
Zu den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Gütern zählen nicht:
1. die Gebäude, die verwendet werden für die Außendienste der betreffenden Verwaltungs­dienste, Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Gebäude, in denen die regionalen, provinzialen oder damit gleichgesetzten Direktionen der Ministerien untergebracht sind, des Unternehmens DIE POST, von Belgacom und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen,
2. die Gebäude, die für die Dienste der rechtsprechenden Gewalt bestimmt sind, mit Ausnahme des Kassationshofes, der Appellationshöfe, des Militärgerichtshofes und der Arbeitsgerichtshöfe,
3. die Krankenhäuser,
4. die Gebäude, die bestimmt sind für die Zentren der Verwaltungsdienste, die für Sport und Freiluftaktivitäten zuständig sind,
5. die Gebäude, die bestimmt sind für die Dienste, die für Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zuständig sind,
6. die Unterrichtsanstalten einschließlich der Universitäten und Verwaltungsgebäude, die von den besagten Anstalten abhängen,
7. die Gebäude, die für den Kult bestimmt sind,
8. die Bahnhöfe.
Unter unbeweglichen Gütern sind die bebauten und unbebauten Parzellen zu verstehen, mit Ausnahme des Materials und der Ausrüstung, die in Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.
Die zu erfüllenden Bedingungen werden pro vollständige Katasterparzelle und gegebenenfalls nach der Zweckbestimmung des größten Teils der Katasterparzelle beurteilt.
§ 3. Dieser Sondermittelbetrag deckt ganz die Nichteinziehung der Gemeindezuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug.
Die Berechnung dieses Sondermittelbetrags erfolgt:
- auf der Grundlage der regionalen Steuersätze und der Gemeindezuschlaghundertstel vom 1. Januar des vorangehenden Jahres,
- auf der Grundlage der neuesten offiziellen Daten mit Bezug auf die Katastereinkommen,
- in Anwendung der ab 1. Januar 1991 eingeführten Indexierung der Katastereinkommen,
- für die unbeweglichen Güter, von denen die Föderalbehörde Miteigentümer ist: auf der Grundlage des Teils des Katastereinkommens, der dem Anteil der Föderalbehörde am Miteigentum entspricht.
Der Sondermittelbetrag wird auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 berechneten Steuermindereinnahmen pro Gemeinde verteilt.
Der Berechnungsmodus und die Verteilung dieses Sondermittelbetrags werden gemäß den vorhergehenden Absätzen nach Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Der Sondermittelbetrag, der dem der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt entspricht, wird der Region übertragen.
§ 4. Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des FÖD Inneres zugunsten der Regionen eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer finden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind. Dieser Haushaltsmittelbetrag, der nach den in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Modalitäten berechnet wird, deckt ganz die Nichteinziehung des Immobiliensteuervorabzugs durch die Regionen. Für die Region Brüssel-Hauptstadt deckt dieser Ausgleich auch ganz die Nichteinziehung der Agglomerationszuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug, die am 1. Januar des vorangehenden Jahres beschlossen wurden.