Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Nationaler Pflanzengarten, Französische Gemeinschaft, Nationaler Pflanzengarten, Gemeinschaft, Nationaler Pflanzengarten
Art. 62ter.
Ab dem Haushaltsjahr, in dem der Nationale botanische Garten von Belgien übertragen wird, werden der Flämischen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft zusätzliche Mittel, die einem in Preisen von 2002 ausgedrückten Betrag von 5.659.409,17 EUR entsprechen, zugeteilt. Die Verteilung dieses Betrags unter die beiden Gemeinschaften erfolgt nach einem Schlüssel, der mit der Sprachrolle des Personalbestands des Nationalen botanischen Gartens am Tag der Übertragung übereinstimmt, wie vorgesehen in Artikel 18 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften.
Jedes Jahr werden diese Beträge nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.