Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Gewinnverteilung der Nationallotterie, Französische Gemeinschaft, Gewinnverteilung Nationallotterie, Gemeinschaft, Gewinnverteilung Nationallotterie
Art. 62bis.
Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird jedes Jahr ein Betrag festgelegt, der 27,44 % des zu verteilenden Gewinns der Nationallotterie entspricht, wie durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vorgesehen.
Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Betrag wird jährlich um einen Betrag verringert, der 0,8428 % des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Betrags entspricht.
Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird jährlich nach dem Anteil jeder Gemeinschaft an dem in Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Gesamtbetrag auf die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt.
Die vorerwähnten Beträge werden in Form von Vorschüssen ausgezahlt, die am 30. Juni und am 31. Dezember des betreffenden Rechnungsjahres 50 % beziehungsweise 80 % der provisorischen Verteilung der Gewinne der Nationallotterie, wie im Ministerrat vorgesehen, nicht überschreiten dürfen.