| Art. 62bis. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird jedes Jahr ein Betrag festgelegt, der 27,44 % des zu verteilenden Gewinns der Nationallotterie entspricht, wie durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vorgesehen. |
| Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Betrag wird jährlich um einen Betrag verringert, der 0,8428 % des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Betrags entspricht. |
| Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird jährlich nach dem Anteil jeder Gemeinschaft an dem in Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Nr. 1 und 2 für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Gesamtbetrag auf die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt. |
| Die vorerwähnten Beträge werden in Form von Vorschüssen ausgezahlt, die am 30. Juni und am 31. Dezember des betreffenden Rechnungsjahres 50 % beziehungsweise 80 % der provisorischen Verteilung der Gewinne der Nationallotterie, wie im Ministerrat vorgesehen, nicht überschreiten dürfen. |