| Art. 62. |
| § 1. Unbeschadet der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Staatshaushalt jährlich zugunsten der Gemeinschaften ein Haushaltsmittelbetrag vorgesehen für die Finanzierung des Universitätsunterrichts, der ausländischen Studenten erteilt wird. |
| Für das Haushaltsjahr 1989 belaufen sich diese Beträge auf 1.200 Millionen für die Französische Gemeinschaft und auf 300 Millionen für die Flämische Gemeinschaft. |
| Für das Haushaltsjahr 2000 belaufen sich diese Beträge auf 56.162.756,97 EUR für die Französische Gemeinschaft und auf 27.662.438,42 EUR für die Flämische Gemeinschaft. |
| § 2. Für das Haushaltsjahr 1990 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die in § 1 erwähnten Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten. |
| § 3. Ab dem Jahr 1990 können die in § 2 erwähnten Beträge erhöht werden, insbesondere um den eventuellen finanziellen Auswirkungen von Beschlüssen, die die Föderalbehörde in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gefasst hat, auf die Gemeinschaften Rechnung zu tragen. |
| Über den Gesetzentwurf, der den in § 1 erwähnten Haushaltsmittelbetrag festlegt, findet diesbezüglich jedes Jahr vorab eine Absprache zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen statt. |
| § 4. Artikel 54 § 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar. |