Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Universitätsunterricht, Französische Gemeinschaft, Universitätsunterricht, Gemeinschaft, Universitätsunterricht
Art. 62.
§ 1. Unbeschadet der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Staatshaushalt jährlich zugunsten der Gemeinschaften ein Haushaltsmittelbetrag vorgesehen für die Finanzierung des Universitätsunterrichts, der ausländischen Studenten erteilt wird.
Für das Haushaltsjahr 1989 belaufen sich diese Beträge auf 1.200 Millionen für die Französische Gemeinschaft und auf 300 Millionen für die Flämische Gemeinschaft.
Für das Haushaltsjahr 2000 belaufen sich diese Beträge auf 56.162.756,97 EUR für die Französische Gemeinschaft und auf 27.662.438,42 EUR für die Flämische Gemeinschaft.
§ 2. Für das Haushaltsjahr 1990 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die in § 1 erwähnten Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.
§ 3. Ab dem Jahr 1990 können die in § 2 erwähnten Beträge erhöht werden, insbesondere um den eventuellen finanziellen Auswirkungen von Beschlüssen, die die Föderalbehörde in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gefasst hat, auf die Gemeinschaften Rechnung zu tragen.
Über den Gesetzentwurf, der den in § 1 erwähnten Haushaltsmittelbetrag festlegt, findet diesbezüglich jedes Jahr vorab eine Absprache zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen statt.
§ 4. Artikel 54 § 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar.