| Art. 58. |
| § 1. Der Regionale Wirtschaftsrat für Brabant wird an dem vom König festgelegten Datum durch einen im Ministerrat beratenen Erlass abgeschafft. |
| § 2. Im Hinblick auf die Abschaffung der in § 1 erwähnten Einrichtung regelt der König durch im Ministerrat beratene Erlasse die Auflösung und alle mit ihr verbundenen Angelegenheiten, insbesondere die Übertragung der Personalmitglieder, Güter, Rechte und Pflichten der Einrichtung an die Regionen, jede für das, was sie betrifft. |
| Die bestehenden Schulden des Regionalen Wirtschaftsrats für Brabant werden unter die Regionen aufgeteilt je nach dem ungleichen Beitrag, den jede Region im Laufe der vorangegangenen Jahre zur Bewältigung oder zur Verringerung dieser Schulden geleistet hat. |
| § 3. In den in § 2 erwähnten Königlichen Erlassen werden nach Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals die Modalitäten der Übertragung des Personals und die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Rechte festgelegt, und dies unter Einhaltung der in Artikel 88 § 2 Absatz 2, 3 und 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Grundsätze. |
| § 4. Der Betrag der Pension, die den übertragenen Personalmitgliedern in Ausführung von § 2 zuerkannt wird, sowie der Betrag der Pension ihrer Rechtsnachfolger darf nicht unter dem Betrag der Pension liegen, die die Betreffenden gemäß den Gesetzes‑ und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie anwendbar waren, erhalten hätten, wobei jedoch den eventuellen späteren Abänderungen dieser Bestimmungen aufgrund allgemeiner Maßnahmen, die auf die Gesamtheit der Einrichtungen, die derselben Kategorie wie die abzuschaffende Einrichtung angehören, anwendbar sind, Rechnung zu tragen ist. |
| Die Modalitäten für die Übernahme der Mehrkosten, die sich ergeben aus der durch den vorhergehenden Absatz eingeführten Garantie, können auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, vom König festgelegt werden. |
| § 5. Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Königlichen Erlasse werden nach Stellungnahme der betreffenden Regionalregierungen angenommen. |
| § 6. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1970 zur Organisation der Planung und wirtschaftlichen Dezentralisierung werden am Datum des Inkrafttretens des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben, insoweit sie den Regionalen Wirtschaftsrat für Brabant betreffen. |
| Der König kann das vorerwähnte Gesetz anpassen, um den Text mit den im vorhergehenden Absatz erwähnten Aufhebungen in Übereinstimmung zu bringen. |
| Zu diesem Zweck kann Er: |
| 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und, im Allgemeinen, die Präsentation der Bestimmungen ändern, |
| 2. die Verweise, die in den zu vereinfachenden Bestimmungen enthalten sein können, ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, |
| 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne dass dadurch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze beeinträchtigt werden dürfen. |