Stichwörter:Domänengüter , Flämische Gemeinschaft, Domänengüter, Flämische Region, Domänengüter, Französische Gemeinschaft, Domänengüter, öffentlicher Bereich , ... (mehr)
Art. 57.
§ 1. In Abweichung von Artikel 12 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen werden die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die ausschließlich für das französischsprachige oder ausschließlich für das niederländischsprachige Unterrichtswesen verwendet werden, ohne Entschädigung der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft übertragen.
§ 2. In Abweichung von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 werden die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch III Nr. 8 und römisch X desselben Gesetzes in die Zuständigkeit der Regionen fallen, sowie die großen Wasserbauarbeiten je nach ihrer Lokalisierung ohne Entschädigung der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt übertragen.
§ 3. In Abweichung von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 werden den Regionen, jeder für ihren Bereich, ohne Entschädigung die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die infolge nach dem 1. Januar 1975 erfolgter Beratungen der ministeriellen Ausschüsse für die regionalen wallonischen, flämischen und Brüsseler Angelegenheiten, die durch das Gesetz vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung eingerichtet wurden, erworben oder gebaut worden sind, übertragen.
In Abweichung von Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1980 werden den Gemeinschaften, jeder für ihren Bereich, ohne Entschädigung die beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, sowohl des öffentlichen als auch des privaten Eigentums, die:
1. entweder infolge eines nach dem 1. Januar 1972 von den Ministern der Kultur gefassten Beschlusses
2. oder infolge nach dem 1. Januar 1980 erfolgter Beratungen der durch das Gesetz vom 5. Juli 1979 eingerichteten Ministeriellen Ausschüsse für die Französische Gemeinschaft und für die Niederländische Gemeinschaft erworben oder gebaut worden sind, übertragen.
§ 4. Die in den Paragraphen 1 bis 3 einschließlich erwähnten Übertragungen erfolgen von Rechts wegen. Sie sind ohne weitere Formalitäten von Rechts wegen Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt.
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Paragraphen wird die Liste der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Güter durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach gleichlautender Stellungnahme der Regierungen der Gemeinschaften und der Regionen erstellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 5. Die Gemeinschaften und Regionen übernehmen die Rechte und Pflichten des Staates bezüglich der ihnen aufgrund des vorliegenden Artikels übertragenen Güter, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und künftigen Gerichtsverfahren ergeben.
Der Staat steht jedoch allein ein für die Verpflichtungen, deren Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung seines Eigentums an den in vorliegendem Artikel erwähnten Gütern fällig war.
§ 6. Für jedes übertragene Gut übermittelt der Staat der betreffenden Gemeinschaft oder Region die Urkunden und Schriftstücke, einschließlich der Auszüge aus den Katastermutterrollen und aus dem Katasterplan, in denen die mit dem Gut verbundenen Rechte, Lasten und Pflichten angegeben sind.
Das Inventar dieser Urkunden und Schriftstücke wird schnellstmöglich erstellt. Es wird vom Minister der Finanzen oder vom Minister, der das Gut verwaltet hat, oder von ihrem Beauftragten und von der betreffenden [Regierung] oder von ihrem Beauftragten unterzeichnet.
§ 7. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf ein übertragenes Gut kann die betreffende Gemeinschaft oder Region den Staat jederzeit in das Verfahren heranziehen und dieser kann dem Verfahren jederzeit beitreten.