Stichwörter:Flämische Region, Fonds für industrielle Erneuerung, Fonds für industrielle Erneuerung , Region Brüssel-Hauptstadt, Fonds für industrielle Erneuerung , Region, Fonds für industrielle Erneuerung, Wallonische Region, Fonds für industrielle Erneuerung
Art. 56.
§ 1. Als Salden für den ersten, zweiten und dritten Auftrag des Fonds für industrielle Erneuerung, wie vorgesehen in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 15. Dezember 1978 zur Schaffung eines Fonds für industrielle Erneuerung, werden folgende Beträge an die Regionen übertragen:
876,8 Millionen Franken an die Flämische Region,
547, 3 Millionen Franken an die Wallonische Region,
237,7 Millionen Franken an die Region Brüssel-Hauptstadt.
Diese Beträge werden durch einen nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass um die nach dem 30. November 1988 auf den Haushaltsplan von 1988 angewiesenen Beträge verringert. Dieser Königliche Erlass ergeht binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
§ 2. Für das Jahr 1989 wird dem Fonds für industrielle Erneuerung für die Zahlung der Verbindlichkeiten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für die Region Brüssel-Hauptstadt eingegangen worden sind, ein Betrag von 400 Millionen Franken zugewiesen. Der Saldo dieses Betrags am 31. Dezember 1989 wird der Region Brüssel-Hauptstadt durch einen nach Absprache mit der betreffenden Regierung im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass übertragen, der vor dem 1. April 1990 angenommen wird.