| Art. 55. |
| § 1. Die Anteile der Nationalen Gesellschaft für die Umstrukturierung der Nationalen Sektoren (NGUNS) an und ihre Forderungen gegenüber Unternehmen, Invests einbegriffen, die in der Flämischen Region, in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel‑Hauptstadt ansässig sind, werden dem “Fonds voor de Herstructurering van de Nationale Sectoren in het Vlaamse Gewest (FNSV)”, dem “Fonds pour la restructuration des Secteurs nationaux en Région wallonne (FSNW)” beziehungsweise der Regionalen Investitionsgesellschaft für Brüssel (RIGB) übertragen. |
| Diese Übertragungen sind ohne weitere Formalitäten von Rechts wegen Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt. |
| Das Inventar der Anteile und Forderungen, die jeder Einrichtung übertragen werden, wird binnen einem Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| § 2. Am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes werden den Fonds und der RIGB, die in § 1 erwähnt sind, was ihren jeweiligen Bereich betrifft, die finanziellen Mittel übertragen, die den Salden der an diesem Datum bestehenden Umstrukturierungsmittel entsprechen, mit der Auflage für die Fonds, der NGUNS den Anlageertrag dieser finanziellen Mittel zuzuführen, solange diese Mittel nicht für Umstrukturierungsprojekte verwendet worden sind. |
| Die Modalitäten für die Zuführung des Anlageertrags werden nach Absprache mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
| § 3. Jede in § 1 erwähnte Einrichtung, zu deren Gunsten die Übertragung erfolgt, überträgt der übertragenden Einrichtung Aktien für ihr Kapital in Höhe eines Betrags, der den aufgrund der Paragraphen 1 und 2 erhaltenen Anteilen, Forderungen und finanziellen Mittel entspricht. |
| § 4. Die Nationale Gesellschaft für die Umstrukturierung der Nationalen Sektoren überträgt dem Staat unverzüglich alle Anteile, die sie an den in § 1 erwähnten Einrichtungen besitzt, einschließlich der in § 3 erwähnten Aktien. Der Staat wiederum überträgt sie unverzüglich und unentgeltlich an die zuständigen Regionen. |
| § 5. Für die Übertragung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Anteile, Forderungen und finanziellen Mittel ist keine Registrierungsgebühr zu zahlen. |
| § 6. Ab dem 1. Januar 1989 werden die in Artikel 12 des Gesetzes vom 5. März 1984 über die Salden und Altlasten der Gemeinschaften und Regionen und die nationalen Wirtschaftssektoren erwähnten Befugnisse des Staates von der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt, was die auf ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Unternehmen betrifft. |
| § 7. Die Regionen müssen, jede für ihren Bereich, die notwendigen Mittel vorsehen, um den vom FNSV beziehungsweise vom FSNW eingegangenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. |
| § 8. Die durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 1981 zur Schaffung einer Belgischen Gesellschaft zur Finanzierung der Industrie gewährte Staatsgarantie wird bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe des für den Eisen- und Stahlsektor vorgesehenen Betrags von 20 Milliarden Franken zu den im vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehenen Bedingungen beibehalten. |
| Die durch das Gesetz vom 23. August 1948 zur Erhaltung und Entwicklung der Handelsmarine, der Seefischerei und des Schiffbaus und zur Einrichtung eines Fonds für die Ausrüstung und den Bau von Seeschiffen gewährte Staatsgarantie wird bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe des derzeitigen Betrags von 18 Milliarden Franken zu den im besagten Gesetz vorgesehenen Bedingungen beibehalten. |
| § 9. Die Schuldforderungen gegen den FSNW infolge des Abkommens über die von diesem Fonds am 4. Juni 1984 ausgegebenen Anleihen haben ein besonderes Vorzugsrecht auf: |
| 1. die der Wallonischen Region aufgrund der Artikel 4 bis 11 zugewiesene Erbschaftssteuer in Höhe der liquiden und fälligen Schuldforderungen für jedes Haushaltsjahr, |
| 2. die Schuldforderungen, die der FSNW gegen Unternehmen hat, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen-und Stahlindustrie einschließlich der Beförderung von Erzen und Koks angehören, und die Aktien und Gewinnanteile, die er an diesen Unternehmen besitzt. |
| Die Schuldforderungen gegen den FNSV infolge des Abkommens über die von diesem Fonds am 16. Juli 1987 ausgegebenen Anleihen haben ein besonderes Vorzugsrecht auf: |
| 1. die der Flämischen Region aufgrund der Artikel 4 bis 11 zugewiesene Erbschaftssteuer in Höhe der liquiden und fälligen Schuldforderungen für jedes Haushaltsjahr, |
| 2. die Schuldforderungen, die der FNSV gegen Unternehmen hat, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen-und Stahlindustrie einschließlich der Beförderung von Erzen und Koks angehören, und die Aktien und Gewinnanteile, die er an diesen Unternehmen besitzt. |
| Das in vorliegendem Paragraphen erwähnte besondere Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Vorzugsrechte und die Hypotheken vorgesehenen Vorzugsrecht. |
| § 10. Die Schuldforderungen des Fonds für den Schiffskredit sowie der Saldo des Fonds auf Postscheckkonto werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sofort an die Flämische Region übertragen. |
| Diese Übertragungen sind ohne weitere Formalitäten von Rechts wegen Dritten gegenüber wirksam, sobald vorliegendes Gesetz in Kraft tritt. |
| § 11. Der Staat ist dazu verpflichtet, alle Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Beschlüssen ergeben, die die Föderalbehörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1959 zur Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs und der Schaffung neuer Industrien, des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung oder des Gesetzes vom 4. August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung gefasst hat, und die sich auf Unternehmen beziehen, die den Sektoren des Kohlenbergbaus, des Schiffbaus und der Schiffswartung, der Glasverpackungsindustrie, der Textilindustrie und der Eisen- und Stahlindustrie einschließlich der Beförderung von Erzen und Koks angehören. |