| Art. 54/2. |
| § 1. Das Besteuerungssystem für Gebietsfremde wird so angewandt, dass den regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen, das heißt den in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen und Steuergutschriften, Rechnung getragen wird, damit der Grundsatz des freien Personen-, Waren‑, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Rahmen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Nichtdiskriminierungsbestimmungen aus den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingehalten werden. |
| Um zu bestimmen, welchen regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden muss, wird die Lokalisierung der Gebietsfremden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch Gesetz festgelegt. |
| § 2. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der Gebietsfremden eine Übersicht pro Steuerjahr zu. |
| Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben: |
| 1. die Art der Steuer, |
| 2. den Monat und das Jahr der Erhebung, |
| 3. das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist, |
| 4. die Differenz zwischen der Referenzsteuer und der individuell berechneten geschuldeten Steuer. |
| Die Referenzsteuer entspricht der geschuldeten Steuer, die nach den föderalen steuerrechtlichen Regeln ohne Anwendung von § 1 und von Artikel 5/2 § 1 berechnet wird. |
| § 3. Im Bereich der Steuer der Gebietsfremden wird die in § 2 erwähnte Differenz spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Übersicht übermittelt worden ist, ausgezahlt. |
| § 4. Die finanziellen Modalitäten für die in § 3 erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |