Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Haushalt, Flämische Region, Haushalt, Französische Gemeinschaft, Haushalt, Region Brüssel-Hauptstadt, Haushalt, Wallonische Region, Haushalt
Art. 54/2.
§ 1. Das Besteuerungssystem für Gebietsfremde wird so angewandt, dass den regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen, das heißt den in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen und Steuergutschriften, Rechnung getragen wird, damit der Grundsatz des freien Personen-, Waren‑, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Rahmen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Nichtdiskriminierungsbestimmungen aus den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingehalten werden.
Um zu bestimmen, welchen regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden muss, wird die Lokalisierung der Gebietsfremden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch Gesetz festgelegt.
§ 2. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der Gebietsfremden eine Übersicht pro Steuerjahr zu.
Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben:
1. die Art der Steuer,
2. den Monat und das Jahr der Erhebung,
3. das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist,
4. die Differenz zwischen der Referenzsteuer und der individuell berechneten geschuldeten Steuer.
Die Referenzsteuer entspricht der geschuldeten Steuer, die nach den föderalen steuerrechtlichen Regeln ohne Anwendung von § 1 und von Artikel 5/2 § 1 berechnet wird.
§ 3. Im Bereich der Steuer der Gebietsfremden wird die in § 2 erwähnte Differenz spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Übersicht übermittelt worden ist, ausgezahlt.
§ 4. Die finanziellen Modalitäten für die in § 3 erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.