| Art. 54/1. |
| § 1. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen sendet den Regionen monatlich spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhebung der Steuer der natürlichen Personen eine Übersicht pro Steuerjahr zu. |
| Die monatliche Übersicht enthält folgende Angaben: |
| 1. die Art der Steuer, |
| 2. den Monat und das Jahr der Erhebung, |
| 3. das Steuerjahr, für das die Erhebung erfolgt ist, |
| 4. den Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen, |
| 5. die regionalen Steuergutschriften. |
| § 2. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen übermittelt nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist und nach der in Artikel 354 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Frist eine Aufstellung, die folgende Beträge enthält: |
| 1. den Betrag der regionalen Zuschlaghundertstel, |
| 2. den Betrag der regionalen Steuersenkungen, |
| 3. den Betrag der regionalen Steuererhöhungen pro Klasse, |
| 4. den Betrag der regionalen Steuerermäßigungen pro Klasse, |
| 5. den Betrag der regionalen Steuergutschriften pro Klasse, |
| 6. den Betrag der regionalen Steuerermäßigungen, die auf die föderale Steuer der natürlichen Personen angerechnet worden sind, pro Klasse. |
| § 3. Im Bereich der Steuer der natürlichen Personen werden die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Mittel für ein bestimmtes Haushaltsjahr am ersten Werktag jedes Monats vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen an die zuständige Einrichtung der Region übertragen, und zwar zu einem Zwölftel des veranschlagten Betrags für das Steuerjahr, für das die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird ermittelt, indem die vermutlichen Einnahmen für das betreffende Steuerjahr nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist veranschlagt werden, und zwar nach der Methodik, die nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird. Dieser Betrag ist: |
| 1. durch die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen veranschlagte budgetaire Auswirkung der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten diskretionären Maßnahmen der Region, die auf das Steuerjahr, für das die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt, anwendbar sind, zu ergänzen |
| 2. und gegebenenfalls durch die diskretionären Maßnahmen, die die Region im Rahmen der Erstellung ihres ursprünglichen Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr beschlossen hat, zu ergänzen. |
| Jedes Zwölftel ist ein Vorschuss, der mit dem erhobenen Ertrag des Steuerjahres, für das die in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Veranlagungsfrist am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres beginnt, verrechnet wird. |
| § 4. Nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist wird eine erste Abrechnung erstellt. Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der zuständigen Behörde der Region am Ende des dritten Monats nach Ablauf dieser Veranlagungsfrist eine Übersicht, die folgende Angaben enthält: |
| 1. den Betrag der monatlichen Vorschüsse, die der Region während des betreffenden Haushaltsjahres gezahlt worden sind, |
| 2. die Summe der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen erhobenen Beträge für die in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Einnahmen der Region während der zwanzig Monate, die seit Beginn des Steuerjahres vergangen sind. |
| Ab dem dritten Monat nach Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist wird eine monatliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben erstellt. Zu diesem Zweck übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen der zuständigen Einrichtung der Region am Ende jedes darauffolgenden Monats eine Übersicht, die für den vergangenen Monat folgende Angaben enthält: |
| 1. die effektiv erhaltene regionale Steuer, |
| 2. die eventuell auf die regionale Steuer getätigten Rückzahlungen, die Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen und die regionalen Steuergutschriften. |
| § 5. Die finanziellen Modalitäten für die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Verrichtungen werden nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |