Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Haushalt, Flämische Region, Haushalt, Französische Gemeinschaft, Haushalt, Region Brüssel-Hauptstadt, Haushalt, Wallonische Region, Haushalt
Art. 54.
§ 1. Die in Artikel 2 erwähnten Mittel, die die Föderalbehörde aufgrund eines internationalen Vertrags erhält, werden am Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie eingegangen sind, von der Föderalbehörde an die zuständige Behörde der Gemeinschaft oder der Region übertragen.
Wenn die Föderalbehörde aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich Polizei und Justiz die in Artikel 2bis erwähnten Einnahmen einnimmt, lässt sie diese am Ende des Monats, der dem folgt, in dem sie bei der Föderalbehörde eingegangen sind, der zuständigen Behörde der Region zukommen.
Unbeschadet des Artikels 5 § 3 werden die in Titel III erwähnten Mittel am Ende des Monats, der dem folgt, in dem sie beim Ministerium der Finanzen eingegangen sind, von diesem Ministerium an die zuständige Behörde der Region übertragen.
Die in Titel IV erwähnten Mittel mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt sind, und der Mittel, die in den Titeln V und V/1 und in den Artikeln 64quater, 64quinquies, 65, 65bis und 65ter erwähnt sind, werden jeweils am ersten Werktag des Monats zu einem Zwölftel des geschätzten Betrags vom Ministerium der Finanzen an die zuständige Behörde der Gemeinschaft oder der Region übertragen. Jedes Zwölftel gilt als Anzahlung auf den Ertrag aus der Erhebung der betreffenden Steuer während desselben Monats. Am Ende des Jahres übermittelt das Ministerium der Finanzen der zuständigen Behörde der Gemeinschaft oder der Region eine Tabelle, in der für jeden Monat des abgelaufenen Jahres der Betrag des entrichteten Zwölftels und der Betrag des entsprechenden Teils des tatsächlich vereinnahmten Ertrags aus der zugeteilten Steuer angegeben werden. Ein positiver Saldo zugunsten einer Gemeinschaft oder Region wird monatlich als Darlehen an das Ministerium der Finanzen gebucht. Ein positiver Saldo zugunsten des Ministeriums der Finanzen wird monatlich als Darlehen an die betreffende Gemeinschaft oder Region gebucht. Ein Abkommen zwischen dem Minister der Finanzen und den Regierungen regelt die finanziellen Modalitäten dieser Vorgänge.
Die in Titel IV/1 erwähnten Mittel werden jeweils am ersten Werktag des Monats zu einem Zwölftel des geschätzten Betrags vom Ministerium der Finanzen an die zuständige Behörde der Region übertragen.
Wenn die in Artikel 35decies erwähnten Referenzbeträge, der in Artikel 48/1 § 2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Verteilerschlüssel der steuerlichen Ausgaben, der auf der Grundlage von Artikel 48/1 § 3 ermittelte Verteilerschlüssel der föderalen Steuer der natürlichen Personen und demzufolge die aufgrund der Artikel 48 und 48/1 zuzuweisenden Beträge definitiv festgelegt sind, wird die Differenz zwischen den auf der Grundlage der vorläufigen Beträge zugewiesenen Beträgen und den auf der Grundlage der definitiven Beträge zuzuweisenden Beträgen gebucht, und zwar zu Gunsten der Föderalbehörde oder zu Gunsten jeder der Gemeinschaften, der Regionen oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, je nachdem, ob sie positiv oder negativ ist. Je nach Fall wird diese Differenz von der oder den in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen monatlichen Zahlungen, die dem Monat folgen, in dem die betreffenden Referenzbeträge und Verteilerschlüssel definitiv festgelegt werden, abgezogen oder diesen Zahlungen hinzugefügt, wobei die Anrechnung auf jede der monatlichen Zahlungen 2 % dieser monatlichen Zahlungen nicht überschreiten darf.
Wenn der in Artikel 5/2 § 1 erwähnte Autonomiefaktor definitiv festgelegt ist, wird für jede Region die Differenz berechnet zwischen einerseits den Einnahmen aus den regionalen Zuschlaghundertsteln des Steuerjahres 2015, die bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich eingenommen werden und in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, und andererseits dem Betrag, der ermittelt wird, indem der definitive Wert des Zählers des Autonomiefaktors mit dem prozentualen Anteil der betreffenden Region an den Einnahmen - für die drei Regionen zusammen - aus den regionalen Zuschlaghundertsteln desselben Steuerjahres, die bis zum 31. Dezember 2016 einschließlich eingenommen werden und in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt sind, multipliziert wird.
Anschließend wird die Summe folgender Beträge gemacht:
1. des Betrags, der der in Absatz 7 festgelegten Differenz entspricht,
2. des Betrags, der ermittelt wird, indem der in Nr. 1 festgelegte Betrag mit der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2016 und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des Haushaltsjahres 2016 multipliziert wird, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten,
3. des Betrags, der ermittelt wird, indem der in Nr. 2 festgelegte Betrag mit der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2017 und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des Haushaltsjahres 2017 multipliziert wird, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten.
Schließlich wird, je nachdem, ob die in Absatz 8 festgelegte Summe einem positiven oder negativen Betrag entspricht, ihr absoluter Wert je nach Fall von der oder den in den Absätzen 4 und 5 erwähnten monatlichen Zahlungen für den zweiten Monat, der dem Monat folgt, in dem der Autonomiefaktor definitiv festgelegt wird, abgezogen oder diesen Zahlungen hinzugefügt, wobei die Anrechnung auf jede der monatlichen Zahlungen 2 % dieser monatlichen Zahlungen nicht überschreiten darf.
Der Betrag der Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 7 Buchstaben a) und b) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen für Rechnung der Regionen durchgeführt wurden, wird von den in Absatz 4 erwähnten Mitteln abgezogen, und zwar nach den Modalitäten, die nach Konzertierung mit den Regionen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.
§ 2. Werden die in § 1 erwähnten Fristen überschritten oder zu wenig Mittel überwiesen, ist die betreffende Gemeinschaft oder Region berechtigt, nachdem sie den Minister der Finanzen über diese Situation informiert hat, bei einem vorab im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen bestimmten Kreditinstitut eine Anleihe aufzunehmen. Diese Anleihe wird von Rechts wegen vom Staat garantiert. Über die finanztechnischen Aspekte dieser Anleihe wird vorab eine allgemeine Vereinbarung zwischen dem Minister der Finanzen, jeder Regierung und dem betreffenden Kreditinstitut abgeschlossen.
Der Schuldendienst dieser Anleihe geht unmittelbar zu Lasten des Staates.