| Art. 53. |
| Im Einnahmenhaushaltsplan des Staates wird Folgendes festgelegt: |
| 1. die pro Region festgelegten Beträge der in Artikel 3 erwähnten Steuern, außer wenn die Region von der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, |
| 1bis. (aufgehoben) |
| 2. die pro Gemeinschaft festgelegten und in Artikel 36 erwähnten Beträge, |
| 3. die pro Region festgelegten und in den Artikeln 12 und 34 erwähnten Beträge. |
| Über den Entwurf des Einnahmenhaushaltsplans findet in Bezug auf diese Punkte eine vorherige Konzertierung zwischen der Föderalbehörde und den Regierungen der Gemeinschaften und der Regionen statt. Über den in Artikel 48 erwähnten Betrag der nationalen Solidaritätsbeteiligung findet die gleiche vorherige Konzertierung statt. |