Stichwörter:Flämische Region, Haushaltsabteilung, Flämsiche Gemeinschaft, Haushaltsabteilung, Französische Gemeinschaft, Haushalt, Region Brüssel-Hauptstadt, Haushalt , Wallonische Region, Haushaltsabteilung
Art. 52.
Die Gemeinschaften und Regionen organisieren ihr eigenes Schatzamt nach Modalitäten, die nach Zustimmung der Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Während einer Übergangsperiode von zwei Jahren, die am 31. Dezember 1990 endet, wird das Schatzamt der Gemeinschaften und Regionen jedoch vom Schatzamt des Staates nach Modalitäten verwaltet, die nach Zustimmung der Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.