Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Haushalt, Flämische Region, Haushalt, Französische Gemeinschaft, Haushalt, Region Brüssel-Hauptstadt, Haushalt, Wallonische Region, Haushalt
Art. 51.
Die Gemeinschaften und die Regionen organisieren eine eigene Verwaltungs- und Haushaltskontrolle und können dazu auf Finanzinspektoren zurückgreifen, die für sie bereitgestellt werden und ihnen unterstehen.
Die Finanzinspektoren geben ihre Stellungnahmen vollkommen unabhängig ab und teilen diese nur der Regierung mit, der sie zugeteilt worden sind.
Nach Zustimmung der Regierungen organisiert der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Korps der Finanzinspektion, die Beteiligung der Gemeinschaften und Regionen an dessen Leitung sowie die Bereitstellung der Finanzinspektoren für die Gemeinschaften und Regionen, um zu gewährleisten, dass sie die ihnen aufgrund von Absatz 1 anvertrauten Aufgaben erfüllen.