Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Haushalt, Flämische Region, Haushalt, Französische Gemeinschaft, Haushalt, Region Brüssel-Hauptstadt, Haushalt, Wallonische Region, Haushalt
Art. 50.
§ 1. Jedes Parlament verabschiedet jährlich den Haushaltsplan und schließt die Rechnungen ab.
Die Gesamtrechnung der Gemeinschaften und der Regionen wird ihrem Parlament zusammen mit den Anmerkungen des Rechnungshofes übermittelt.
Alle Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufgeführt.
§ 2. Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, die auf die Haushaltspläne und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof anwendbar sind.
Was die Einrichtungen öffentlichen Interesses betrifft, die von den Gemeinschaften und Regionen abhängen, legt das Gesetz die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof fest.
Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, nach denen die Gewährung und die Verwendung von Subventionen kontrolliert werden.