| Art. 50. |
| § 1. Jedes Parlament verabschiedet jährlich den Haushaltsplan und schließt die Rechnungen ab. |
| Die Gesamtrechnung der Gemeinschaften und der Regionen wird ihrem Parlament zusammen mit den Anmerkungen des Rechnungshofes übermittelt. |
| Alle Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in den Rechnungen aufgeführt. |
| § 2. Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, die auf die Haushaltspläne und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie auf die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof anwendbar sind. |
| Was die Einrichtungen öffentlichen Interesses betrifft, die von den Gemeinschaften und Regionen abhängen, legt das Gesetz die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof fest. |
| Das Gesetz legt die allgemeinen Bestimmungen fest, nach denen die Gewährung und die Verwendung von Subventionen kontrolliert werden. |