Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Darlehen, Flämische Reigon, Darlehen, Französische Gemeinschaft, Darlehen, Gemeinschaften und Regionen, Darlehen, Region Brüssel-Hauptstadt, Darlehen, ... (mehr)
Art. 49.
§ 1. Die Gemeinschaften und die Regionen können Anleihen in Euro oder in Fremdwährungen aufnehmen.
§ 2. Die Programmierung der öffentlichen Anleihen wird nach Absprache mit den Regierungen vom Ministerrat festgelegt.
Die Bedingungen und der Ausgabezeitplan für jede öffentliche Anleihe werden dem Minister der Finanzen zur Billigung vorgelegt.
Falls der Minister der Finanzen die Billigung verweigert, kann die betreffende Regierung beantragen, dass die Angelegenheit zur Entscheidung vor den Ministerrat gebracht wird.
§ 3. Die Gemeinschaften und die Regionen dürfen Privatanleihen und kurzfristige Wertpapiere ausgeben, nachdem sie den Minister der Finanzen darüber informiert haben. Die Modalitäten der Mitteilung und der Inhalt dieser Information werden in einer Vereinbarung zwischen dem Minister der Finanzen und den Regierungen festgelegt.
§ 4. (aufgehoben)
§ 5. Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeinschaften und von den Regionen abhängen, unterliegen den Bestimmungen von § 2. Diese Bestimmungen werden vonseiten der betreffenden Regierung auf sie angewandt.
§ 6. Innerhalb des Hohen Rates für Finanzen richtet der König eine Abteilung “Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden” ein. Diese Abteilung zählt zwölf Mitglieder, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und ihrer Erfahrung im Bereich Finanzen und Wirtschaft auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Haushalts vom König bestimmt werden. Die Hälfte der Mitglieder wird auf Vorschlag der Regierungen vorgeschlagen. Die andere Hälfte umfasst den Vertreter des Ministers der Finanzen im Präsidium des Rates sowie drei Mitglieder, die von der Belgischen Nationalbank vorgeschlagen worden sind, darunter den Vertreter der Belgischen Nationalbank im vorerwähnten Präsidium. Die Abteilung zählt genauso viele niederländischsprachige wie französischsprachige Mitglieder. Der König regelt nach Stellungnahme der Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Abteilung sowie die Unvereinbarkeitsbestimmungen.
Die Abteilung gibt jährlich eine Stellungnahme über den Finanzierungsbedarf der öffentlichen Behörden ab.
Die Abteilung kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Finanzen eine Stellungnahme über die Zweckmäßigkeit abgeben, die Anleihekapazität einer öffentlichen Behörde je nach der Notwendigkeit, die Wirtschafts- und Währungseinheit nicht zu gefährden und Störungen des internen und externen Währungsgleichgewichts sowie eine strukturelle Verschlechterung des Finanzierungsbedarfs zu vermeiden, zu begrenzen.
Jede Stellungnahme der Abteilung wird der Föderalregierung und gegebenenfalls der betreffenden Regierung mitgeteilt.
Bei der Beurteilung des Finanzierungsbedarfs der öffentlichen Behörden wird in den in Anwendung des vorliegenden Paragraphen abgegebenen Stellungnahmen nicht allein dem Finanzierungsbedarf der betreffenden öffentlichen Behörden selbst, sondern auch dem der Einrichtungen, deren Schuldendienst den Haushalt dieser öffentlichen Behörden belastet, Rechnung getragen.
§ 7. Der König kann, nachdem er die Stellungnahme der in § 6 erwähnten Abteilung eingeholt hat, durch einen auf Vorschlag des Ministers der Finanzen im Ministerrat beratenen Erlass die Anleihekapazität einer Gemeinschaft oder Region auf eine Höchstdauer von zwei Jahren begrenzen. Dieser Erlass wird nach Absprache mit der betreffenden Regierung angenommen.
Solange der im vorhergehenden Absatz erwähnte Erlass in Kraft ist, werden alle in § 3 erwähnten Anleihen der betreffenden Gemeinschaft, der betreffenden Region oder der in § 5 erwähnten Einrichtungen dem Minister der Finanzen zur Billigung vorgelegt.
§ 8. Jährlich wird dem Einnahmenhaushaltsplan der Gemeinschaften und der Regionen eine Aufstellung ihrer Gesamtschuld der letzten drei Jahre zum Stand vom 31. Dezember beigefügt.
Monatlich wird dem Minister der Finanzen eine detaillierte Aufstellung der Gesamtschuld jeder Gemeinschaft und jeder Region übermittelt. Diese Aufstellung wird monatlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Unter Schuld im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man die Schuld der Gemeinschaften und der Regionen einschließlich der Verbindlichkeiten der Einrichtungen, deren Finanzdienst den Haushalt der Gemeinschaften und Regionen belastet.