Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Übergangssystem , Französische Gemeinschaft, Übergangssystem, Gemeinsame Gemeinschaftskommission, Übergangssystem
Art. 48/1.
§ 1. Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschafts­kommission ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist:
1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen:
a) dem in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Steuerertrags, ohne Berücksichtigung des in Artikel 47/2 § 1 Nr. 3 erwähnten negativen Betrags,
b) dem in Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Steuerertrags,
2. des Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des in Artikel 47/5 § 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 47/5 § 3 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
a) für die Flämische Gemeinschaft: 54,20 %,
b) für die Französische Gemeinschaft: 33,62 %,
c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 12,18 %,
3. des Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des in Artikel 47/7 § 2 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 47/7 § 3 Absatz 1 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
a) für die Flämische Gemeinschaft: 61,98 %,
b) für die Französische Gemeinschaft: 30,73 %,
c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 7,29 %,
4. des Betrags, der resultiert aus der Differenz zwischen dem jeweiligen in Artikel 47/8 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und folgendem Betrag:
a) für die Flämische Gemeinschaft: 506.258.597 EUR,
b) für die Französische Gemeinschaft: 285.971.297 EUR,
c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 28.798.525 EUR,
5. des Betrags, der resultiert aus der Differenz zwischen dem in Artikel 47/10 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und folgendem Betrag:
a) für die Flämische Gemeinschaft: 41.991.968 EUR,
b) für die Französische Gemeinschaft: 44.454.922 EUR,
6. des negativen Betrags, der resultiert aus der Multiplikation des in Artikel 40quinquies Absatz 1 Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit dem Verteilerschlüssel:
a) für die Flämische Gemeinschaft: 63,485 %,
b) für die Französische Gemeinschaft: 36,505 %,
c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 0,01 %.
7. folgender Beträge:
a) für die Flämische Gemeinschaft: ein negativer Betrag in Höhe von 4.553.362 EUR,
b) für die Französische Gemeinschaft: 4.526.332 EUR.
Wenn die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegenen Einrichtungen aufgrund ihrer Organisation als während des Haushaltsjahres 2013 ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und während dieses Haushaltsjahres eine Finanzierung im Rahmen der in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 2 bis 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheiten erhalten haben, wird der Betrag, der dieser Finanzierung für das Haushaltsjahr 2015 entspricht, dem in Absatz 1 erwähnten Übergangsbetrag der betreffenden Gemeinschaft hinzugefügt und vom Übergangsbetrag der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission abgezogen, wenn diese Einrichtungen aufgrund einer Änderung ihrer Organisation am 1. Januar 2015 als nicht mehr ausschließlich der einen oder der anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und sofern sie der betreffenden Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission diese Änderungen ihrer Organisation spätestens am 31. Dezember 2014 mitgeteilt haben.
Wenn die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegenen Einrichtungen aufgrund ihrer Organisation als während des Haushaltsjahres 2013 nicht ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und während dieses Haushaltsjahres eine Finanzierung im Rahmen der in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 2 bis 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheiten erhalten haben, wird der Betrag, der dieser Finanzierung für das Haushaltsjahr 2015 entspricht, dem in Absatz 1 erwähnten Übergangsbetrag der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission hinzugefügt und vom Übergangsbetrag der betreffenden Gemeinschaft abgezogen, wenn diese Einrichtungen aufgrund einer Änderung ihrer Organisation am 1. Januar 2015 als ausschließlich dieser Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen und sofern sie der betreffenden Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission diese Änderungen ihrer Organisation spätestens am 31. Dezember 2014 mitgeteilt haben.
Die Absätze 2 und 3 gelten ebenfalls für Änderungen wie Übergänge von einem beide Gemeinschaften betreffenden Statut zu einem einzelgemeinschaftlich geltenden Statut oder um­gekehrt, wenn die betreffenden Einrichtungen dies zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 unter der Voraussetzung der Zustimmung der Regierung der betreffenden Ge­meinschaft und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission mitteilen.
§ 2. Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 jeweils für die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist:
1. des Betrags aus der Summe:
a) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35ter für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35ter § 3 erwähnten Verteilerschlüssel,
b) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35quater für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35quater § 1 erwähnten Verteilerschlüssel,
c) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35quinquies für das Haushalts­jahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35quinquies Absatz 1 erwähnten Verteilerschlüssel,
d) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35sexies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35sexies Absatz 3 erwähnten Verteilerschlüssel,
e) des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35septies für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem in Artikel 35septies Absatz 3 erwähnten Verteilerschlüssel,
2. des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35octies § 1 Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
a) für die Flämische Region: 49,35 %,
b) für die Wallonische Region: 38,02 %,
c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 12,63 %,
3. des Betrags aus der Multiplikation des in Artikel 35nonies § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 für das Haushaltsjahr 2015 erwähnten Betrags mit der Differenz zwischen dem in Artikel 35nonies § 1 Absatz 6 erwähnten Verteilerschlüssel und folgendem Verteilerschlüssel:
a) für die Flämische Region: 51,705 %,
b) für die Wallonische Region: 34,765 %,
c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 13,53 %,
4. des negativen Werts eines Betrags in Höhe eines Neuntels des in Artikel 35nonies § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Betrags, das nach folgendem Verteilerschlüssel unter die Regionen verteilt wird:
a) für die Flämische Region: 52,43 %,
b) für die Wallonische Region: 34,51 %,
c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 13,06 %,
5. der Summe aus den beiden folgenden Beträgen:
a) dem Betrag aus der Multiplikation des in Artikel 35decies Absatz 2 erwähnten Referenzbetrags für das Haushaltsjahr 2015 mit 60 % der Differenz zwischen dem in Artikel 35decies Absatz 5 erwähnten Verteilerschlüssel und dem Verteilerschlüssel der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist,
b) dem Betrag aus der Multiplikation des in Artikel 35decies Absatz 2 erwähnten Refe­renz­betrags für das Haushaltsjahr 2015 mit 40 % der Differenz zwischen dem in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 festgelegten SNP-Schlüssel und dem Verteilerschlüssel der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist,
6. des Betrags aus der Multiplikation des Betrags, der dem Zähler der in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bruchzahl, berechnet für das Haushaltsjahr 2015, entspricht, mit der Differenz zwischen dem "Einnahmenschlüssel" und dem im selben Artikel festgelegten "SNP-Schlüssel" für das Haushaltsjahr 2015,
7. des Betrags aus der Differenz zwischen dem in Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Betrag und dem in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 festgelegten Betrag C, der vorab mit dem im selben Artikel festgelegten "SNP-Schlüssel" multipliziert wird,
8. des Betrags aus der Differenz zwischen dem in Artikel 48 §§ 3 bis 6 festgelegten Betrag für das Haushaltsjahr 2015 unter Berücksichtigung eines in Artikel 48 § 4 Absatz 1 festgelegten Betrags, der um 1.009.494.000 EUR erhöht wird, und dem in Artikel 48 §§ 1 und 2 festgelegten Betrag für das Haushaltsjahr 2015,
9. folgender Beträge:
a) für die Wallonische Region: 192.017 EUR,
b) für die Region Brüssel-Hauptstadt: ein negativer Betrag in Höhe von 630.647 EUR.
Für die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Beträge findet, solange der Verteilerschlüssel der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist, nicht festgelegt worden ist, folgender Verteilerschlüssel Anwendung:
a) für die Flämische Region: 65,17 %,
b) für die Wallonische Region: 28,73 %,
c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 6,10 %.
Unter dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten "Einnahmenschlüssel" versteht man den in Prozenten ausgedrückten Anteil jeder Region an den Einnahmen für die drei Regionen zusammen aus den in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln für das Steuerjahr 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist.
§ 3. Insofern für die Festlegung des in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Übergangsbetrags pro Region und pro Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2015 die Anwendung der Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1, 35nonies, 35decies, 36 Absatz 2 Nr. 2 und 48 §§ 3 bis 5 auf der föderalen Steuer der natürlichen Personen beruht, erfolgt die Festlegung des Übergangsbetrags definitiv auf der Grundlage der föderalen Steuer der natürlichen Personen des Steuerjahres 2015, ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist.
§ 4. Der gemäß den Paragraphen 1 bis 3 pro Körperschaft festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in den Paragraphen 1 und 3 festgelegten Übergangsbetrag für die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen:
1. dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 festgelegten Betrag, der nach Artikel 47/9 § 3 verteilt wird und um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 von der Föderalbehörde für die betreffende Körperschaft gewährleistet werden, verringert wird,
2. dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 von der Föderalbehörde für die drei Körperschaften zusammen gewährleistet werden, verringert und mit folgendem Verteilerschlüssel multipliziert wird:
a) für die Flämische Gemeinschaft: 57,76 %,
b) für die Französische Gemeinschaft: 34,01 %,
c) für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 7,69 %.
Der gemäß Absatz 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null.
§ 5. Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von § 4 ermittelte Betrag während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich abgezogen:
1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden,
2. für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden,
3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den in den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln.
Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in Anwendung von § 4 ermittelten Betrags während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich folgenden Mitteln hinzugefügt:
1. für die Regionen: den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden,
2. für die Gemeinschaften: den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden,
3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden.