| Art. 48. |
| § 1. Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, wird der Region, für die der durchschnittliche Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner unter dem durchschnittlichen Ertrag aus der Steuer der natürlichen Personen pro Einwohner für das gesamte Königreich liegt, jährlich ein nationaler Solidaritätsbetrag zugewiesen. |
| § 2. Der Basisbetrag der nationalen Solidarität beläuft sich auf 468 Franken pro Einwohner und pro Prozentpunkt, den der durchschnittliche Ertrag darunter liegt. Dieser durchschnittliche Ertrag wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen berechnet. |
| Ab dem Haushaltsjahr 1989 wird der Basisbetrag jährlich, nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten, an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten. |
| § 3. Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird jeder Region, für die der prozentuale Anteil an den Gesamteinnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen unter deren prozentualem Anteil in der Bevölkerung des Königreichs liegt, jährlich ein nationaler Solidaritätsbetrag zugewiesen. |
| § 4. Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein Basisbetrag festgelegt, der für alle Regionen zusammen sich beläuft auf die Summe: |
| 1. des Betrags, der dem Zähler der in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bruchzahl, die für das Haushaltsjahr 2015 berechnet wird, entspricht, |
| 2. des in Artikel 35nonies erwähnten Betrags für das Haushaltsjahr 2015 für die drei Regionen zusammen, ohne Berücksichtigung der Anwendung der Paragraphen 2 und 3 dieses Artikels, |
| 3. des in Artikel 35decies erwähnten Betrags für das Haushaltsjahr 2015 für die drei Regionen zusammen, |
| 4. von 50 % der in Artikel 47/2 erwähnten Mittel für das Haushaltsjahr 2015 für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen. |
| Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Absatz 1 erwähnte Basisbetrag: |
| 1. zuerst der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, |
| 2. und anschließend um 1.009.494.000 EUR verringert. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der Betrag des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. |
| § 5. Der nationale Solidaritätsbetrag für die betreffende Region wird bestimmt als das Produkt aus dem in § 4 erwähnten Basisbetrag und aus 80 % des absoluten Werts der Differenz zwischen dem prozentualen Anteil dieser Region an den Gesamteinnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen und dem prozentualen Anteil dieser Region an der Bevölkerung des Königreichs, wobei die föderale Steuer der natürlichen Personen und die Bevölkerung gemäß Artikel 7 festgelegt werden. |
| § 6. Der gesamte nationale Solidaritätsbetrag setzt sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen. |