Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, föderale Dotation, Französische Gemeinschaft, föderale Dotation, Gemeinschaft, Dotation des Föderalstaates, interuniversitäre Anziehungspole
Art. 47/11.
Ab dem Haushaltsjahr 2018 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft jährlich eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf:
1. 17.704.421 EUR für die Flämische Gemeinschaft,
2. 13.910.617 EUR für die Französische Gemeinschaft.
Für das Haushaltsjahr 2019 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel festgelegt, indem die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden.