| Art. 47/11. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2018 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft jährlich eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf: |
| 1. 17.704.421 EUR für die Flämische Gemeinschaft, |
| 2. 13.910.617 EUR für die Französische Gemeinschaft. |
| Für das Haushaltsjahr 2019 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel festgelegt, indem die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. |