Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, föderale Dotation, Französische Gemeinschaft, föderale Dotation, Gemeinschaft, Dotation des Föderalstaates, Justizgebäude
Art. 47/10.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf:
1. 51.737.934 EUR für die Flämische Gemeinschaft,
2. 34.610.699 EUR für die Französische Gemeinschaft.
Für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die jeder Gemeinschaft gewährten Mittel ermittelt, indem die für das vorangegangene Haushaltsjahr gewährten Mittel oder gegebenenfalls der in Anwendung von Absatz 3 ermittelte erhöhte Basisbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden.
Ab dem Haushaltsjahr 2019 und anschließend alle drei Jahre berechnet der Rechnungshof pro Gemeinschaft die Entwicklung der Anzahl Aufträge in Ausführung der föderalen Rechtsvorschriften über die letzten drei Jahre. Wenn diese Entwicklung bedeutender ist als der Anstieg der gemäß Absatz 2 festgelegten Dotation über denselben Zeitraum, wird der Betrag der Dotation, die der Gemeinschaft für das folgende Haushaltsjahr und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre zu gewähren ist, bestimmt, indem dem höheren Anstieg der Anzahl Aufträge über die letzten drei Jahre Rechnung getragen wird.