| Art. 47/9. |
| § 1. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund ihrer Zuständigkeit im Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der medizinisch-technischen Dienste jährlich eine Dotation gewährt. |
| Der Basisbetrag der in Absatz 1 erwähnten Dotation beläuft sich auf 566.185.617 EUR. |
| § 2. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in § 1 erwähnte Betrag angeglichen: |
| 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, |
| 2. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, |
| 3. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2016 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten. |
| Ab dem Haushaltsjahr 2017 werden die den in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften gewährten Mittel ermittelt, indem jährlich die Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem in Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz. |
| § 3. Der gemäß § 2 berechnete Betrag wird jährlich in zwei Teile aufgeteilt; einen ersten Teil von 84,40 % und einen zweiten Teil von 15,60 %. Beide Teile werden den in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften nach den in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 festgelegten Regeln zugewiesen. |
| Der erste Teil wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis berechnet wird zwischen der Anzahl Einwohner, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehören, und der Anzahl Einwohner des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. |
| Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird unter die in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften nach der Anzahl Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres verteilt, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: |
| 1. der Anzahl Einwohner, die der betreffenden Körperschaft angehören, |
| 2. der Summe der Anzahl Einwohner, die allen in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften angehören. |
| Der zweite Teil wird im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt: |
| 1. an die Flämische Gemeinschaft: der Teil, der dem Verhältnis zwischen der Bevölkerung der Flämischen Region und 20 % der Bevölkerung der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits und der Bevölkerung des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres andererseits entspricht, |
| 2. an die Französische Gemeinschaft: der Teil, der dem Verhältnis zwischen der Bevölkerung der Wallonischen Region und 80 % der Bevölkerung der Region Brüssel-Hauptstadt einerseits und der Bevölkerung des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres andererseits entspricht. |
| Für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 entspricht: |
| 1. die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, |
| 2. die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem französischen Sprachgebiet angehören, |
| 3. die Anzahl Einwohner der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Anzahl Einwohner, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, |
| 4. die Anzahl Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen Sprachgebiet angehören. |
| Die Anzahl Einwohner am 1. Januar eines Haushaltsjahres wird nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten bestimmt. |
| § 4. Die Föderalbehörde gewährleistet - für Rechnung der Gemeinschaften - die Finanzierung der in Artikel 5 § 1 römisch I Nr. 1 Buchstabe a) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Investitionen in die Infrastrukturen und die medizinisch-technischen Dienste der Krankenhäuser, sofern diese Investitionen: |
| 1. spätestens am 31. Dezember 2015 Gegenstand einer ersten Tilgung gewesen sind |
| 2. oder, wenn es um Neubauten oder um prioritäre Instandsetzungsarbeiten geht, die von den Gemeinschaften subventioniert werden, sofern diese Investitionen im Baukalender vorgesehen worden sind, der in dem im Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" vom 19. Juni 2006 abgeschlossenen Vereinbarungsprotokoll vorgesehen ist, |
| 3. oder, wenn es um nicht prioritäre Instandsetzungsarbeiten geht, sofern die Investitionen den geltenden föderalen Regeln entsprechen und vor dem 31. Dezember 2015 damit begonnen wird. |
| Die Ausgaben, die von der Föderalbehörde gemäß Absatz 1 für die Investitionen in die Krankenhäuser, die von jeder der betreffenden Körperschaften abhängen, getätigt werden, werden jedes Jahr von den jeweiligen Dotationen dieser Körperschaften abgezogen. Für die Zahlung der in Artikel 54 vorgesehenen Vorschüsse wird der Veranschlagung dieser Ausgaben Rechnung getragen. |
| § 5. Jede Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann mit der Föderalbehörde ein Zusammenarbeitsabkommen abschließen, das die Umwandlung von Krankenhausbetten zum Gegenstand hat, und zwar im Hinblick auf die Betreuung von Patienten außerhalb des Krankenhauses durch einen Dienst, für den die Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist. In diesem Fall wird in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen, dass der Gemeinschaft, den Gemeinschaften oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Partei dieses Zusammenarbeitsabkommens sind, zusätzliche Mittel gewährt werden. Diese Mittel dürfen den Kostenpreis für die umgewandelten Krankenhausbetten nicht überschreiten. |