Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, föderale Dotation, Französische Gemeinschaft, föderale Dotation, Gemeinschaft, Dotation des Föderalstaates
Art. 47/8.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich beläuft auf:
a) 472.033.613 EUR für die Flämische Gemeinschaft,
b) 257.732.297 EUR für die Französische Gemeinschaft,
c) 128.644.410 EUR für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission.
Es wird ein Betrag abgezogen, um den in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten vereinzelten spezialisierten Rehabilitations- und Behandlungsdiensten, die am 1. Januar 2013 bestehen, aber am 1. Januar 2015 keine solchen Dienste mehr darstellen, Rechnung zu tragen. Dieser Betrag wird nach Konzertierung mit der betreffenden Gemeinschaftsregierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Er entspricht dem Betrag, der - ohne Berücksichtigung der Mittel für die Infrastruktur dieser Dienste - für das Haushaltsjahr 2013 für diese Dienste zugewiesen worden ist, und wird nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts der Haushaltsjahre 2014 und 2015 angeglichen. Der angeglichene Betrag wird von den Mitteln für die Körperschaft, die für diese Dienste zuständig gewesen wäre, abgezogen.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die den in Absatz 1 erwähnten Körperschaften gewährten Mittel ermittelt, indem jährlich die Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen werden. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 bestimmten Prozentsatz.
Die Mittel werden jährlich der Entwicklung - zwischen dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres und dem 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres - des Verhältnisses zwischen der Anzahl Einwohner in der betreffenden Körperschaft und der Anzahl Einwohner im gesamten Königreich angeglichen.
Für die Anwendung von Absatz 4 entspricht:
1. die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören,
2. die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem französischen Sprachgebiet angehören,
3. die Anzahl Einwohner der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Anzahl Einwohner, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören.