Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, föderale Dotation, Französische Gemeinschaft, föderale Dotation, Gemeinschaft, Dotation des Föderalstaates
Art. 47/7.
§ 1. Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 3.339.352.178 EUR beläuft.
§ 2. Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den in § 1 erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt, indem nacheinander:
1. der in § 1 erwähnte Basisbetrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014,
2. der in Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den in Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015.
Die in Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage:
1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten,
2. der Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird,
3. des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, festgelegt nach den in Artikel 47/5 § 4 Nr. 3 festgelegten Modalitäten.
Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehören, und der Anzahl Einwohner über 80 Jahre des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
§ 3. Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt, indem der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die in § 1 erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner über 80 Jahre am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen:
1. der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die der betreffenden Körperschaft angehören,
2. der Summe der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die allen in § 1 erwähnten Körperschaften angehören,
und der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird.
Von den in Absatz 1 festgelegten Mitteln für jede Körperschaft wird ein Betrag abgezogen, um den in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten vereinzelten Geriatriediensten, die am 1. Januar 2013 bestehen, aber am 1. Januar 2015 keine solchen Dienste mehr darstellen, Rechnung zu tragen. Dieser Betrag wird nach Konzertierung mit der betreffenden Gemeinschaftsregierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. Er entspricht dem Betrag, der - ohne Berücksichtigung der Mittel für die Infrastruktur dieser Dienste - für das Haushaltsjahr 2013 für diese Dienste zugewiesen worden ist, und wird nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts der Haushaltsjahre 2014 und 2015 angeglichen. Der angeglichene Betrag wird von den in Absatz 1 für die Körperschaft, die für diese Dienste zuständig gewesen wäre, festgelegten Mitteln abgezogen.
§ 4. Für die Festlegung der Mittel pro Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen:
1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten,
2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der betreffenden Körperschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird,
3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 47/5 § 4 Nr. 3 festgelegten Modalitäten.
Der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Prozentsatz entspricht:
1. für das Haushaltsjahr 2016: 82,5 %,
2. ab dem Haushaltsjahr 2017:
a) 65 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet,
b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet.
§ 5.- Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner über 80 Jahre:
1. für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören,
2. für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem französischen Sprachgebiet angehören,
3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören,
4. für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner über 80 Jahre, die dem deutschen Sprachgebiet angehören.