| Art. 47/5. |
| § 1. Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 6.403.683.360 EUR beläuft. |
| § 2. Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den in § 1 erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt, indem nacheinander: |
| 1. der in § 1 erwähnte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014, |
| 2. der in Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den in Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage: |
| 1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, |
| 2. der Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. In Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Anzahl Einwohner am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Anzahl Einwohner am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. |
| Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehört, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. |
| § 3. Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt, indem der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die in § 1 erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: |
| 1. der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der betreffenden Körperschaft angehören, |
| 2. der Summe der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die allen in § 1 erwähnten Körperschaften angehören, |
| und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. |
| § 4. Für die Festlegung der Mittel pro in § 1 erwähnte Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: |
| 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, |
| 2. an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren der betreffenden Körperschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den in § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird, |
| 3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner. In Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. |
| § 5. Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren: |
| 1. für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, |
| 2. für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem französischen Sprachgebiet angehören, |
| 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, |
| 4. für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem deutschen Sprachgebiet angehören. |