| Art. 47/2. |
| § 1. Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: |
| 1. des in Artikel 47/1 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, |
| 2. des in Artikel 47 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, |
| 2. eines negativen Betrags in Höhe von 356.292.000 EUR. |
| § 2. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 356.292.000 EUR verringert. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. |
| Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2017 jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. |
| § 3. Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von § 1 oder von § 2 ermittelte Betrag jährlich in Prozenten mit fünf Dezimalstellen des Gesamtbetrags der Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als in beiden Gemeinschaften lokalisiert angesehen werden, ausgedrückt. |
| § 4. Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als in jeder Gemeinschaft lokalisiert angesehen werden, angewandt. |
| Die Einnahmen werden wie folgt unter die Gemeinschaften verteilt: |
| 1. 100 % dieser Einnahmen aus der im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 20 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als in der Flämischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen. |
| 2. 100 % dieser Einnahmen aus der im französischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 80 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als in der Französischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen. |
| § 5. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Einnahmen aus der in jedem Sprachgebiet lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen jährlich auf der Grundlage der Daten des letzten Steuerjahres ermittelt und nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |