Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 47.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 2000 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Gemeinschaft des vorangegangenen Haushaltsjahres.
§ 2. Jedes Jahr werden diese Beträge der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts werden die Beträge der geschätzten Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem geschätzten realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.
§ 2bis. Liegt das arithmetische Mittel des jährlichen realen Wachstums des Bruttonationalprodukts während des Zeitraums von 1993 bis einschließlich 2004 unter 2 %, wird der in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelte Betrag erneut bestimmt, dieses Mal jedoch auf der Grundlage eines gleichmäßigen realen Wachstums von 2 % während der Haushaltsjahre 1993 bis einschließlich 2005.
Beläuft sich die Differenz zwischen dem im vorhergehenden Absatz ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf mehr als 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 ein Betrag berücksichtigt, der dem auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag zuzüglich 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags entspricht.
Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Absatz 1 ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf weniger als 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 der in Absatz 1 ermittelte Betrag berücksichtigt.
§ 3. Jedes Jahr wird der in § 2 ermittelte Betrag oder gegebenenfalls der in § 2bis für das Haushaltsjahr 2005 berücksichtigte Betrag für die beiden Gemeinschaften zusammen in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in den beiden Gemeinschaften lokalisierten Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt.
§ 4. Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die gemäß Artikel 44 § 2 in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt.