Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 46.
§ 1. Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 1992 setzen die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft sich zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschließlich 1999 setzen die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft sich zusammen aus:
1. dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur,
3. dem in Anwendung von Artikel 45bis § 4 ermittelten Betrag,
4. dem in Anwendung von Artikel 45ter § 3 ermittelten Betrag.