| Art. 46. |
| § 1. Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 1992 setzen die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft sich zusammen aus: |
| 1. dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag, |
| 2. dem in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur. |
| § 2. Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschließlich 1999 setzen die im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft sich zusammen aus: |
| 1. dem in Anwendung von Artikel 44 § 3 ermittelten Basisbetrag, |
| 2. dem in Anwendung von Artikel 45 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, |
| 3. dem in Anwendung von Artikel 45bis § 4 ermittelten Betrag, |
| 4. dem in Anwendung von Artikel 45ter § 3 ermittelten Betrag. |