Stichwörter:Flämische Gemeinschaft, Mittel, Französische Gemeinschaft, Mittel, Gemeinschaft, Mittel
Art. 45ter.
§ 1. Für das Haushaltsjahr 1993 wird ein Basisbetrag von 5,065 Milliarden Franken festgelegt.
Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschließlich 1999 wird dieser Betrag jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres.
§ 2. Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschließlich 1999 wird jährlich das Verhältnis zwischen dem in § 1 ermittelten Betrag und dem Gesamtbetrag der in den beiden Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen, wie festgelegt in Artikel 44 § 2, in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.
§ 3. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Gemeinschaften lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Gemeinschaften dar.